Klagen im Zusammenhang mit der Abberufung von Geschäftsführern und der Beendigung des Anstellungsvertrages … Verhältnis von Organstellung und AnstellungsvertragBitte wählen Sie ein Schlagwort:AnstellungsvertragVerhältnis von Organstellung und Anstellungsvertrag … Trennungstheorie … Trennungsgrundsatz … 1. Möglichkeiten der […]
Eintrag lesenGerichtsurteile und Gerichtsbeschlüsse für Unterschlagung von Gesellschaftsvermögen
OLG Brandenburg, Urteil vom 29.06.2022 – 7 U 60/21
Haftung eines GmbH-Geschäftsführers wegen der Nutzung von Unternehmensvermögen zu eigenen Interessen I Voraussetzungen und Reichweite der Entlastung
Die nach § 46 Nr. 5 GmbHG zu beschließende Entlastung des Geschäftsführers, die Schadensersatzansprüche gegen ihn ausschließt, bezieht sich inhaltlich lediglich auf alle diejenigen Geschäftsvorgänge, die für die Gesellschafter bei sorgfältiger Prüfung aufgrund der ihnen vorgelegten Unterlagen erkennbar waren (Anschluss BGH, Urteil vom 21. April 1986 – II ZR 165/85). Keine Entlastungswirkung tritt hingegen ein, wenn der Geschäftsführer Informationen verschleiert. Denn insoweit ist die Verpflichtung der Gesellschafter zur Nachfrage darauf zu beschränken, dass der Anlass zur Nachfrage sich eindeutig ergibt.
Eintrag lesenOLG München, Urteil vom 16.06.2021 – 7 U 1407/19
Kapitalerhaltungsgrundsatz in der GmbH I Gesellschafterausschluss durch Gestaltungsurteil
Zwar enthält die Satzung der Nebenintervenientin im Unterschied zu den Satzungen in den beiden oben in Bezug genommenen BGH-Entscheidungen aus den Jahren 2011 und 2018 weder eine Regelung zur Einziehung noch zum Ausschluss (insoweit kommt eine solche Fallkonstellation nicht nur in der „grauen Theorie“ vor wie Altmeppen in GmbHG, 10. Auflage, München 2021, Rdnr. 34 zu § 34 GmbHG meint) und liegt auch kein Ausschluss- und/oder Einziehungsbeschluss der Gesellschafterversammlung vor, jedoch ist auch im Rahmen des deswegen zur Herbeiführung eines Ausschlusses erforderlichen Gestaltungsurteils der Kapitalerhaltungsgrundsatz des § 30 Abs. 1 GmbHG zu beachten, sodass auch ein derartiges Gestaltungsteil nur gefällt werden kann, wenn zum Schluss der mündlichen Verhandlung, auf deren Grundlage das Gestaltungsurteil ergeht, nicht schon feststeht, dass die Abfindung des ausgeschlossenen Gesellschafters nicht aus freiem, die Stammkapitalziffer nicht beeinträchtigenden Vermögen der Gesellschaft bezahlt werden kann (vgl. Strohn in Münchener Kommentar zum GmbHG, 3. Auflage, München 2018, Rdnr. 175 zu § 34 GmbHG, Görner in Rowedder/Schmidt-Leithoff, GmbHG, 6. Auflage, Köln 2017, Rdnr. 88 zu § 34 GmbHG, Kleindiek in Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 20. Auflage, Köln 2020, Rdnr. 119 zu § 34 GmbHG, Schindler in BeckOK GmbHG, 47. Edition Stand 01.11.2020, Rdnr. 118 zu § 34 GmbHG).
Eintrag lesenOLG Koblenz, Urteil vom 15.07.2014 – 3 U 1462/12
Ausschluss eines Gesellschafters aus einer zweigliedrigen GbR I Übernahmerecht des verbleibenden Gesellschafters I Voraussetzungen eines Ausschlusses aus wichtigem Grund I Streitwert einer Feststellungsklage über die Wirksamkeit des Ausschlusses
1. Bei einer zweigliedrigen Gesellschaft ist eine Ausschließung eines Gesellschafters unter Fortbestand der Gesellschaft grundsätzlich nicht möglich, da § 737 BGB, der den Ausschluss eines Gesellschafters behandelt, nicht unmittelbar anwendbar ist. Bei einer zweigliedrigen Gesellschaft bürgerlichen Rechts steht den Mitgesellschaftern jedoch analog § 737 S. 1 BGB, § 140 Abs. 1 S. 2 HGB ein durch einseitige Erklärung auszuübendes Übernahmerecht zu, wenn der Gesellschaftsvertrag für den Fall der Kündigung eine Übernahme- oder Fortsetzungsklausel enthält (in Anknüpfung an OLG München, Urteil vom 24. Juni 1998, 15 U 1625/98, NZG 1998, 937 f.; OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 20. Oktober 2005, 16 U 3/05, NJW-RR 2006, 405 ff.).
2. Die Ausschließung eines Gesellschafters muss unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls das äußerste Mittel darstellen, um Schaden von der Gesellschaft abzuwenden und von dem ausscheidenden Gesellschafter drohende Gefahren zu begegnen (in Anknüpfung an BGH, Urteil vom 17. Februar 1955, II ZR 316/53, BGHZ 16, 317 ff. = WM 1955, 437 ff.).
3. Der wichtige Grund muss auf solchen Umständen in der Person des Gesellschafters gründen, die die Fortsetzung der Gesellschaft mit ihm für den Mitgesellschafter unzumutbar machen. Maßgebend ist namentlich im Fall der Zerstörung des Vertrauensverhältnisses unter den Gesellschaftern eine Würdigung der Gesamtumstände des Einzelfalls, bei der auch das Verhalten der Mitgesellschafter zu berücksichtigen ist. Kommen auch Pflichtwidrigkeiten der den Ausschluss erklärenden Mitgesellschafter in Betracht, setzt der Ausschluss eine „überwiegende Verursachung des Zerwürfnisses“ durch den auszuschließenden Gesellschafter voraus (in Anknüpfung an BGH, 31. März 2003, II ZR 8/01, NZG 2003, 625).
4. Der Streitwert einer Feststellungsklage, die die Wirksamkeit des Ausschlusses eines Gesellschafters aus einer GbR zum Gegenstand hat, bemisst sich nach dem Wert von dessen Gesellschaftsanteil (in Anknüpfung an KG Berlin, Beschluss vom 18. Februar 2008, 2 W 1203/07, zitiert nach juris).
Eintrag lesenOLG Frankfurt, Urteil vom 7. Oktober 2008 – 14 U 169/07
GmbH I Gesellschaftsvertragsregelung über die Einziehung des Geschäftsanteils eines Gesellschafters bei Veruntreuung von Geldern der Gesellschaft I Anfechtung des Einziehungsbeschlusses
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 14. Juni 1999 – II ZR 193/98
HGB §§ 131, 133, 140, 161 a) Nach der Senatsentscheidung vom 11. Juli 1966 (II ZR 215/64, WM 1966, 857) besteht eine tatsächliche Vermutung für den nachträglichen, durch die spätere Entwicklung der gesellschaftlichen Beziehungen bedingten […]
Eintrag lesenOLG Düsseldorf, Urteil vom 22.10.1998 – 6 U 78/97
1. Wenn ein Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH nicht unerhebliche Barmittel für private Zwecke entzieht, stellt dies einen wichtigen Grund für dessen Ausschluß dar.
2. Kündigt die GmbH (auch) den Geschäftsführervertrag fristlos, hat sie im Rechtsstreit darzulegen und zu beweisen, daß die Kündigung innerhalb der Zweiwochenfrist des BGB § 626 Abs 2 zugegangen ist. In diesem Zusammenhang ist auch vorzutragen, wann die GmbH erstmals Kenntnis von den der Kündigung zugrundeliegenden Tatsachen erhalten hat.
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 3. Februar 1997 – II ZR 71/96
1. Der Gesellschaftsvertrag einer Personenhandelsgesellschaft kann das gesetzliche Ausschließungsverfahren dahin abändern, daß die Gestaltungsklage nach HGB § 140 durch ein entsprechendes Gestaltungsrecht der Gesellschafterversammlung ersetzt wird. Deshalb kann der Gesellschaftsvertrag vorsehen, daß ein Beschluß der Gesellschafter über die Ausschließung eines Gesellschafters an die Stelle des Ausschließungsprozesses tritt.
2. Betreibt ein Gesellschafter einer KG die Ausschließung von drei der fünf Gesellschafter, so bedarf er dazu der – gegebenenfalls im Klagewege zu erstreitenden – Zustimmung des fünften Gesellschafters.
3. Ein Rechtsschutzbedürfnis des ausgeschlossenen Gesellschafters für die Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit des Gesellschafterbeschlusses über die Ausschließung ist auch dann anzuerkennen, wenn die übrigen Gesellschafter die Nichtigkeit des Beschlusses zwar nicht anerkannt, aber erklärt haben, aus dem Beschluß „derzeit“ keine Rechte herleiten zu wollen.
4. Ein Wettbewerbsverstoß eines Gesellschafters liegt darin, daß er ein Konkurrenzunternehmen mit Überschneidungen mit den Produkten des Gesellschaftsbetriebs betreibt. Hatte er sein Unternehmen bereits vor seinem Beitritt zu der Gesellschaft gegründet, so hätte er es unterlassen müssen, der Gesellschaft beizutreten oder davon absehen, der Gesellschaft weiter Konkurrenz zu machen.
5. In der Nichtweiterleitung einer auf das Konto des Gesellschafters erfolgten Kundenüberweisung auf das Gesellschaftskonto kann eine grobe Verletzung der Gesellschafterpflichten liegen.
Eintrag lesenFinanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.11.1971 – I 42/68
Unrechtmäßige Entnahme eines Gesellschafters als verdeckte Gewinnausschüttung
Bei unrechtmäßigen Entnahmen eines Gesellschafters liegen verdeckte Gewinnausschüttungen nur dann vor, wenn sich die Geschäftsführung mit der Entnahme einverstanden erklärt und auf die Rückforderung des zu Unrecht entnommenen Betrags verzichtet. Ist das der Fall, so gehört die verdeckte Gewinnausschüttung nicht in das Jahr der Entnahme, sondern in das Jahr, in dem der Verzicht ausgesprochen worden ist.
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 17. Februar 1955 – II ZR 316/53
Anschließungsklage bei Zweimann-GmbH
1. Wird bei einer Zweimann-GmbH die Ausschließungsklage von einem der Gesellschafter erhoben und tritt die Gesellschaft an Stelle dieses Gesellschafters in den Rechtsstreit ein, so liegt in dieser Parteiauswechslung eine Klageänderung, die als sachdienlich zugelassen werden kann.
2. Die Auflösung der GmbH kann auch aus einem in der Person eines Mitgesellschafters liegenden Grunde verlangt werden.
3a. Die Ausschließung darf nur das äußerste und letzte Mittel sein und kommt dann nicht in Frage, wenn andere gangbare Wege zur Beseitigung des Mißstandes vorhanden sind.
3b. Die Ausschließung ist zu versagen, wenn das Verhalten der anderen Gesellschafter die begehrte Maßnahme nicht rechtfertigt.
3c. Der Zeitpunkt der Klageerhebung ist der Bemessung des Werts des abzugebenden Geschäftsanteils auch dann zugrundezulegen, wenn die Ausschließungsklage bei einer Zweimann-GmbH von dem die Ausschließung des andern begehrenden Gesellschafter erhoben wird, die GmbH an Stelle dieses Gesellschafters in den Rechtsstreit als Klägerin eintritt, diese Parteiauswechslung als sachdienliche Klageänderung zugelassen wird und der Ausschließungsgrund vom Zeitpunkt der Klageerhebung ab gegeben ist.
3d. Tut der beklagte Gesellschafter nicht alles in seinen Kräften Stehende, um die Ermittlung des Werts des abzugebenden Geschäftsanteils ohne nennenswerte Verzögerung der Ausschließung zu ermöglichen, so braucht der Wert dieses Geschäftsanteils nicht im Urteil festgestellt und die Ausschließung nicht von der Zahlung dieses Betrages abhängig gemacht zu werden.
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