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Eintrag lesenGerichtsurteile und Gerichtsbeschlüsse für Unwirksamkeit des Jahresabschlusses
BGH, Beschluss vom 11. Mai 2021 – II ZR 56/20
Bilanznichtigkeitsklage des Insolvenzverwalters einer Aktiengesellschaft I Bewertung von Vermögensgegenständen im Jahresabschluss
1. Die anhand § 255 Abs. 1 Satz 1 und 2 HGB zu ermittelnden Anschaffungskosten markieren nach dem in § 253 Abs. 1 HGB kodifizierten Anschaffungswertprinzip (Aktivierung von Vermögensgegenständen mit ihren Anschaffungskosten) die Wertobergrenze der Bewertung. Als Zugangswerte, mit denen angeschaffte Vermögensgegenstände erstmals bilanziert werden, bilden sie den Ausgangspunkt für die Bewertung von Vermögensgegenständen in der Bilanz.
2. Die Aktivierbarkeit der Anschaffungs- und Anschaffungsnebenkosten im Rahmen der Zugangsbewertung schließt aber eine Wertberichtigung noch in der laufenden Abrechnungsperiode im Rahmen des folgenden Jahresabschlusses nicht aus. Liegen die Anschaffungskosten über dem Zeitwert des Vermögensgegenstandes und kommt es dadurch zu Überwertungen bei der Zugangsbewertung, ist im Rahmen des folgenden Jahresabschlusses zu prüfen, ob eine Abwertung nach § 253 Abs. 3 bis 5 HGB zu erfolgen hat.
3. Nach § 253 Abs. 4 HGB gilt für Umlaufvermögen das strenge Niederstwertprinzip. Es ist jeweils auf den Börsen-/Marktpreis oder sonstigen Zeitwert abzustellen, wenn dieser niedriger ist als die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten.
4. Bei allen Vermögensgegenständen des Anlagevermögens für den Jahresabschluss 2011 einer zwischenzeitlich insolventen) Aktiengesellschaft waren gemäß § 253 Abs. 3 Satz 3 HGB in der Fassung vom 25. Mai 2005 (jetzt § 253 Abs. 3 Satz 5 HGB) oder gemäß § 253 Abs. 4 HGB außerplanmäßige Abschreibungen der vorperiodisch angefallenen Gebühren und Provisionen vorzunehmen, wenn der beizulegende Wert am Abschlussstichtag voraussichtlich dauernd niedriger war als der Buchwert. Jedenfalls durften in diesem Jahresabschluss ein Golddepot („Goldsparplan“) nicht mehr mit den vorperiodischen Anschaffungskosten aktiviert werden.
5. Was als voraussichtlich dauernde Wertminderung anzusehen ist, ist gesetzlich nicht geregelt. Wegen der Geltung des Vorsichtsprinzips werden Wertminderungen von Vermögensgegenständen des Anlagevermögens im Zweifel als voraussichtlich dauernd und nur ausnahmsweise als voraussichtlich vorübergehend angesehen.
6. Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Die Revision vor dem BGH ist nach dem Hinweisbeschluss zurückgenommen worden.
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 21. April 2020 – II ZR 56/18
Kommanditgesellschaft auf Aktien I Rechtsschutzinteresse des Insolvenzverwalters auf Feststellung der Nichtigkeit des Jahreabschlusses bei Vorliegen eines neuen I alleinige Vertretung durch Aufsichtsrat bei Ausscheiden des Komplementärs
1. Der Insolvenzverwalter hat für eine Klage auf Feststellung der Nichtigkeit des Jahresabschlusses gegen eine Kommanditgesellschaft auf Aktien grundsätzlich auch dann ein Rechtsschutzinteresse, wenn er den beanstandeten Jahresabschluss durch einen neuen Abschluss ersetzt hat.
2. Ist eine Kommanditgesellschaft auf Aktien nach Ausscheiden des Komplementärs führungslos, wird sie auch bei notwendiger Doppelvertretung durch den Aufsichtsrat allein vertreten.
Eintrag lesenOLG München, Urteil vom 19.07.2018 – 23 U 2737/17
Feststellung der Nichtigkeit von Beschlüssen zur Festestellung von Jahresabschlüssen
1. Jedenfalls bei einer GmbH & Co. KG ist § 256 AktG auf Beschlüsse zur Feststellung von Jahresabschlüssen entsprechend anwendbar.
2. Enthält der Gesellschaftsvertrag einer GmbH & Co. KG eine an den § 246 AktG angelehnte Regelung, ist innerhalb der im Gesellschaftsvertrag vereinbarten Frist der Nichtigkeitsgrund wenigstens in seinem Tatsachenkern vorzutragen, auch wenn im Personengesellschaftsrecht nicht zwischen der Nichtigkeit und Anfechtbarkeit von Beschlüssen unterschieden wird.
Eintrag lesenBGH, Beschluss vom 7. November 2017 – II ZR 127/16
Gesellschaftsvertrag einer Publikumspersonengesellschaft I Pflichten des beitretenden Gesellschafters
Für den einer Publikumspersonengesellschaft beitretenden Gesellschafter müssen sich die mit dem Beitritt verbundenen, nicht unmittelbar aus dem Gesetz folgenden Pflichten aus dem Gesellschaftsvertrag klar ergeben.
Eintrag lesenOLG Stuttgart, Beschluss vom 27.02.2014 – 14 U 58/13
Unwirksamkeit von Beschlüssen einer Personengesellschaft I Klage auf Feststellung der Nichtigkeit der Feststellung eines Jahresabschlusses I Verstoß gegen bilanzrechtliche Vorschriften I Aktivierung von umstrittenen Rückerstattungsansprüchen der Gesellschaft; Schuldanerkenntnis durch Bilanzfeststellung
1. Steht der Beschluss über die Feststellung des Jahresabschlusses einer Personengesellschaft nach Auffassung eines Gesellschafters nicht mit dem Gesetz oder dem Gesellschaftsvertrag in Einklang, kann der Gesellschafter Klage mit dem Ziel erheben, festzustellen, dass der Beschluss nichtig bzw. unwirksam ist. Er kann u.a. geltend machen, der Jahresabschluss verstoße gegen zwingende gesetzliche Bestimmungen, gegen die Grundsätze ordnungsgemäßer Bilanzierung oder gegen Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages. Ein inhaltlicher Mangel des Beschlusses über die Feststellung des Jahresabschlusses, der zur Unwirksamkeit des Beschlusses führen kann, kann demnach in einem Verstoß gegen bilanzrechtliche Vorschriften liegen.
2. Liegt ein derartiger Verstoß gegen bilanzrechtliche Vorschriften indes nicht vor, hält der Kläger vielmehr der Gesellschaft tatsächlich angefallene und richtig im Jahresabschluss in Ansatz gebrachte Aufwendungen für sachlich ungerechtfertigt und sieht er darin, dass die Gesellschaft die Aufwendungen getätigt hat, einen Rechtsverstoß, so berührt dies grundsätzlich nicht die Richtigkeit der einschlägigen Jahresabschlüsse; eine gegen die Feststellung der Jahresabschlüsse gerichtete Klage ist folglich grundsätzlich kein geeigneter Weg, einem solchen Anliegen zum Erfolg zu verhelfen.
3. Ist das Bestehen eines Anspruchs der Gesellschaft auf Rückerstattung von ihr angeblich unter Verstoß gegen rechtliche Vorgaben getätigter Aufwendungen unter den Gesellschaftern ersichtlich streitig, so kann ein solcher Anspruch in der Bilanz grundsätzlich erst aktiviert werden, wenn er von dem Schuldner anerkannt oder rechtskräftig festgestellt, also tituliert ist. Eine Berücksichtigung kommt lediglich in den Jahresabschlüssen ab dem Jahr in Betracht, in dem diese Voraussetzungen erstmals eingetreten sind.
4. Die Feststellung des Jahresabschlusses ist ein Vorgang, aus dem sich im Innenverhältnis auch rechtliche Konsequenzen für die Ansprüche zwischen Gesellschaft und Gesellschaftern im Sinne eines – zivilrechtlich verbindlichen – Schuldanerkenntnisses ergeben können. Je nach den Umständen kommt der Feststellung eine derartige Feststellungswirkung allerdings nicht zu, eine solche kann insbesondere nur soweit reichen wie der sie tragende Wille des Gesellschafters, rechtsgeschäftliche Wirkungen sind ohne Mitwirkung desjenigen, zu dessen Lasten sie gehen, nicht vorstellbar. Eine solche Wirkung fehlt somit einem Feststellungsbeschluss im Hinblick auf Gesellschafter, die ausdrücklich gegen die Beschlussfassung gestimmt haben.
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 21. Juli 2008 – II ZR 39/07
Anfechtungsklage gegen Beschlüsse der GmbH-Gesellschafterversammlung I Geltung eines Stimmverbots des Veräußerers eines Geschäftsanteils für den Erwerber I Beweislast der Gesellschaft für die Angemessenheit einer rückwirkend beschlossenen Erhöhung der Gesellschafter-Geschäftsführer-Vergütung nach deren bereits erfolgter Auszahlung und Schadenersatzpflicht bei Auszahlung unter Verstoß gegen die innergesellschaftliche Kompetenzordnung
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 12. Januar 1998 – II ZR 82/93
AktG §§ 17, 18, 256; GmbHG § 29; HGB §§ 243, 246, 252 a) Eine Konzerngesellschaft, die allein an einer GmbH beteiligt ist, muss den bei der Tochtergesellschaft erzielten und zur Ausschüttung vorgesehenen Gewinn noch […]
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