Ein wichtiger zur Kündigung des Dienstvertrages berechtigender Grund im Sinne von § 626 BGB liegt vor, wenn dem zur Kündigung Berechtigten eine Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zu seiner ordnungsgemäßen Beendigung nicht zuzumuten ist. Dabei ist zunächst zu prüfen, ob ein bestimmter Sachverhalt generell geeignet ist, einen wichtigen Grund zu bilden. Sodann ist eine Interessenabwägung vorzunehmen, bei der alle vernünftigerweise in Betracht kommenden Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen sind. Zugunsten des Vorstandsmitglieds ist nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf insbesondere die langjährige Dauer des Dienstverhältnisses zu bewerten, wenn diese im Übrigen frei von vergleichbaren Beanstandungen war.
Eintrag lesenGerichtsurteile und Gerichtsbeschlüsse für Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Geschäftsführerverhältnisses
OLG Stuttgart, Urteil vom 26. Oktober 2005 – 14 U 50/05
GmbH I Verbraucherinsolvenz des Geschäftsführers als wichtiger Grund zur Abberufung und Tätigkeitsverbot per einstweiliger Verfügung
1. Im Wege der einstweiligen Verfügung kann gegenüber den beiden alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführern der Komplementär-GmbH einer zweigliedrigen GmbH & Co KG mit paritätischen Mehrheitsverhältnissen nur in eng zu begrenzenden Ausnahmefällen ein umfassendes Tätigkeitsverbot ausgesprochen werden. Wenn beiden jeweils von einer Gesellschafterin gestellten Geschäftsführern von der Gegenseite Unregelmäßigkeiten zur Last gelegt werden, müssen ganz erhebliche konkrete und unmittelbar bevorstehende Nachteile für die Gesellschaft drohen, die es rechtfertigen, eine Gesellschafterin von den im Gesellschaftsvertrag angesichts der Mehrheitsverhältnisse bewusst angelegten wechselseitigen Kontrollmöglichkeiten durch die beiden Geschäftsführer bei Geschäften der laufenden Verwaltung auszuschließen.
2. Für einen Verfügungsgrund genügt eine gewisse Verunsicherung der Geschäftspartner und eine abstrakte Gefährdung der Kreditwürdigkeit infolge der Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens über das Vermögen eines Geschäftsführers nicht. Vielmehr müsste von der Verfügungsklägerin vorgetragen und glaubhaft gemacht werden, dass die Gesellschaft in naher Zukunft auf weitere Kredite angewiesen ist, die ihr mit dieser Begründung verweigert werden, oder dass der Abbruch von Geschäftsbeziehungen zu wichtigen Vertragspartnern unmittelbar bevorsteht.
3. Auch unter dem Gesichtspunkt des Verbots der Vorwegnahme der Hauptsache gelten diese strengen Voraussetzungen insbesondere dann, wenn die Gesellschaft befristet ist, so dass angesichts der notwendigen Tatsachenermittlungen für zahlreiche in der Vergangenheit liegende Vorgänge ein Hauptsacheverfahren erfahrungsgemäß nicht bis zum Ende der werbenden Tätigkeit der Gesellschaft in den nächsten Monaten abgeschlossen werden kann.
Eintrag lesenOLG Karlsruhe, Urteil vom 04. Mai 1999 – 8 U 153/97
Anfechtungsklage gegen Zwei-Mann-GmbH I Abberufung des GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführers und Einziehung seines Gesellschaftsanteils I Umfang eines Stimmrechtsausschlusses I wichtiger Grund für die Abberufung bei einer Zwei-Mann-GmbH I Zulässigkeit außergewöhnlicher Geschäftsführungsmaßnahmen bei Gesamtgeschäftsführung innerhalb einer GmbH & Co KG I Kompetenzen der Gesellschafterversammlung
Eintrag lesenOLG Naumburg, Urteil vom 23.02.1999 – 7 U (Hs) 25/98
GmbH I Ladungsfrist und Ort für Einberufung der Gesellschafterversammlungen I wichtiger Grund für Abberufung des Geschäftsführers I Einziehung nicht voll eingezahlter Anteile
1. Da die Ladungsfrist des GmbHG § 51 Abs 1 S 2 im wesentlichen auch eine sachgemäße Vorbereitung der Gesellschafter ermöglichen soll, scheidet eine satzungsmäßige Verkürzung der Ladungsfrist aus.
2. Von der Regel, daß die Gesellschafterversammlungen am Sitz der Gesellschaft stattzufinden haben, kann bei kleineren Gesellschaften mit einem überschaubaren Gesellschafterkreis abgewichen werden, wenn feststeht, daß der von dem Sitz der Gesellschaft abweichende Ort für alle Gesellschafter leichter zu erreichen ist.
3. Für die Abberufung eines Geschäftsführers genügt als wichtiger Grund der Abschluß eines für die GmbH ungünstigen und für den Geschäftsführer eigennützigen Vertrages.
4. Nicht voll eingezahlte Anteile dürfen nicht eingezogen werden.
Eintrag lesenLG Karlsruhe, Urteil vom 29. April 1998 – O 120/96 KfH I
Zwei-Mann-GmbH I Abberufung eines der beiden Gesellschafter-Geschäftsführer wegen eines „unheilbaren Zerwürfnisses“ I Zweiwochenfrist für die fristlose Kündigung des Geschäftsführerdienstvertrages aus wichtigem Grund
1. Uneingeschränkt gilt für die Abberufung von Fremdgeschäftsführern einer GmbH, daß ein wichtiger Grund für die Geschäftsführerabberufung und für die fristlose Kündigung eines Geschäftsführervertrages gegeben ist, wenn das Verhältnis zwischen den Geschäftsführern tiefgreifend zerrüttet und damit eine normale Zusammenarbeit zwischen ihnen nicht mehr möglich ist, vorausgesetzt, der abzuberufende Geschäftsführer hat zu dem Zerwürfnis wesentlich mit beigetragen. Ob der abzuberufende Geschäftsführer schuldhaft gehandelt hat oder ihn gar ein überwiegendes Verschulden trifft, ist unerheblich.
2. Anders ist die Konstellation aber in einer Zwei-Mann-GmbH, in der es zu einem Zerwürfnis zwischen den beiden Gesellschafter-Geschäftsführern kommt. Dann ist für die Annahme eines wichtigen Grundes für die Abberufung und Dienstvertragskündigung zudem erforderlich, daß erhebliche, objektiv feststellbare Umstände gegeben sein müssen, die klar für den einen und gegen den anderen Mitgeschäftsführer sprechen. Solche sonstigen Umstände sind etwa Präferenzgesichtspunkte wie etwa Dauer und Qualität der bisherigen Amtsführung oder etwa die persönlichen und wirtschaftlichen Auswirkungen der Abberufung für die Beteiligten, dann aber auch Auswahlgesichtspunkte aus der Sicht und dem Interesse des gemeinsamen Unternehmens.
3. Beim Kündigungsgrund „grobe Pflichtverletzung“ ist im Falle eines sich länger hinziehenden, immer wieder in Erscheinung tretenden pflichtwidrigen Verhaltens die Zweiwochenfrist des BGB § 626 Abs 2 eingehalten, wenn noch während der beiden letzten Wochen vor der Kündigung Vorfälle bekannt geworden sind, die ein weiteres, letztes Glied der Ereignisse bilden, die zum Anlaß der Kündigung genommen wurden. Dieser Grundsatz ist auf den Kündigungsgrund des „unheilbaren Zerwürfnisses“ dahin anzuwenden, daß innerhalb der Zweiwochenfrist ein weiteres, letztes Ereignis liegen muß, das den Streit der Beteiligten noch vertieft bzw eine unheilbare Zerrüttung nochmals eindringlich deutlich gemacht hat und das demjenigen, dem gekündigt wird, als Pflichtwidrigkeit oder als ein das Zerwürfnis verstärkendes bzw weiter aufrechterhaltendes Verhalten zuzurechnen ist.
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 15. September 1997 – II ZR 97/96
§ 133 Abs 1 HGB, § 140 Abs 1 HGB, § 62 Abs 1 ZPO Zum Tatbestandsmerkmal des „wichtigen Grundes“. Tenor Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 30. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München […]
Eintrag lesenOLG Hamm, Urteil vom 01.02.1995 – 8 U 148/94
Schiedsfähigkeit von Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen gegen GmbH-Gesellschafterbeschlüsse I Nichtigkeit von Gesellschafterbeschlüssen wegen der Einberufung der Gesellschafterversammlung durch einen Dritten und wegen unklarer Beschlußfassung I Bestimmung der Anfechtungsfrist bei Verzicht auf die Einrede der Verwirkung I Anfechtbarkeit eines Gesellschafterbeschlusses über die Abberufung des Geschäftsführers in einer Zwei-Mann-GmbH wegen Ankündigungsmangels und mangels wichtigen Grundes
1. Nichtigkeits- und Anfechtungsklagen gegen Gesellschafterbeschlüsse sind nicht schiedsfähig.
2. Zur Möglichkeit der Einschaltung eines Dritten bei Bewirken der Einberufung einer Gesellschafterversammlung.
3. Ein Beschluß, bei dem unklar ist, ob es sich um eine Einziehung oder Ausschließung handelt, ist nichtig. Eine Umdeutung ist nicht möglich.
4. Zur Bemessung der Anfechtungsfrist bei Verzicht auf die Einrede der Verwirkung und späterem Scheitern von Verhandlungen.
5. Anforderungen an die Ankündigung eines Tagesordnungspunktes.
6. Zum wichtigen Grund für die Abberufung eines Geschäftsführers gemäß GmbHG § 38 Abs 2 in einer Zwei-Mann-Gesellschaft bei einem langjährigen, schweren Zerwürfnis zwischen den Gesellschaftern.
Eintrag lesenOLG Düsseldorf, Urteil vom 07.01.1994 – 16 U 104/92
§ 38 GmbHG, § 47 GmbHG 1. Auch wenn es der Intention einer als Familiengesellschaft bestehenden GmbH entspricht, daß deren Geschäftsführung von Vertretern beider Familienstämme wahrgenommen werden soll, rechtfertigt ein tiefgreifendes persönliches Zerwürfnis zwischen zwei […]
Eintrag lesenOLG Stuttgart, Urteil vom 30. März 1994 – 3 U 154/93
Abberufung eines GmbH-Geschäftsführers aus wichtigem Grund
1. Die Abberufung des Geschäftsführers aus wichtigem Grund kann auch auf Gründe gestützt werden, die erst nach dem Abberufungsbeschluß entstanden sind, wenn sich aus der Gesamtbeurteilung ergibt, daß bereits im Zeitpunkt der Abberufung die Fortsetzung der Geschäftsführertätigkeit unzumutbar war.
2. Wichtige Gründe zur Abberufung des Geschäftsführers sind gegeben, wenn dieser mehrfach versucht hat, sich unter Einsatz körperlicher Gewalt durchzusetzen und seinen Mitgesellschafter und Mitgeschäftsführer durch Tätlichkeiten einzuschüchtern.
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 24. Februar 1992 – II ZR 79/91
Vertretung der GmbH im Prozeß gegen einen von mehreren Geschäftsführern I Abberufung eines Geschäftsführers wegen unheilbaren Zerwürfnisses mit Mitgeschäftsführer
1. Kann die Gesellschaft im Prozeß gegen einen von mehreren Geschäftsführern durch die anderen satzungsgemäß vertreten werden, dann bleibt es bei deren Vertretungszuständigkeit, sofern die Gesellschafterversammlung nicht von ihrer Befugnis Gebrauch macht, einen besonderen Prozeßvertreter zu bestellen.
2. Zur Abberufung eines Geschäftsführers aus wichtigem Grund wegen eines unheilbaren Zerwürfnisses mit einem Mitgeschäftsführer.
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