§ 32a Abs 3 GmbHG a) Finanzierungsmittel, die ein naher Angehöriger eines Gesellschafters der Gesellschaft in Krisenzeiten zur Verfügung stellt, werden nur dann von den Kapitalerhaltungsregeln erfaßt, wenn entweder die Mittel vom Gesellschafter selbst stammen […]
Eintrag lesenGerichtsurteile und Gerichtsbeschlüsse für Verbundene Unternehmen
BGH, Urteil vom 19. September 1988 – II ZR 255/87
§ 32a Abs 1 GmbHG, § 32a Abs 3 GmbHG, § 32b GmbHG a) Allein durch die Tatsache seiner Beteiligung an der Gesellschaft übernimmt der Gesellschafter die Verantwortung dafür, daß er die GmbH durch Finanzierungsleistungen […]
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 16. Januar 1984 – II ZR 36/83
HGB § 338 a) Das Verlangen auf Vorlage von Urkunden zum Zwecke der Einsichtnahme ist als „Minus“ in einem Antrag auf Herausgabe enthalten. b) Das Prüfungsrecht und Unterrichtungsrecht des stillen Gesellschafters erstreckt sich grundsätzlich auf […]
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 5. Dezember 1983 – II ZR 242/82
Einem Wettbewerbsverbot kann auch unterliegen, wer in einer Kommanditgesellschaft mit hoher Mehrheit sowohl am Kommanditkapital als auch am Kapital der Komplementär-GmbH beteiligt ist und aufgrund dieser mehrheitlichen Beteiligungen die Gesellschaft beherrscht. Ist dieser Gesellschafter eine Holding-Gesellschaft, deren sich ihre Muttergesellschaft beim Erwerb jener Mehrheitsbeteiligungen bedient hat, so kann das Wettbewerbsverbot durchgreifen.
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 16. Februar 1981 – II ZR 168/79
a) Kann die Gesellschafterversammlung einer GmbH von einem laut Satzung bestehenden Wettbewerbsverbot der Gesellschafter Befreiung erteilen, so genügt dazu die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen selbst dann, wenn die GmbH dadurch zu einem abhängigen Unternehmen im Sinne von § 17 Abs. 1 AktG wird.
b) In einem solchen Falle liegt in der Zustimmung zur Befreiung aber nur dann keine missbräuchliche Ausübung des Stimmrechts, wenn die Befreiung im Interesse der GmbH geboten ist.
c) Bei Wettbewerbsverstößen hat die Gesellschaft in entsprechender Anwendung des § 113 HGB neben dem Schadensersatzanspruch alternativ – soweit es rechtlich möglich ist – das Eintrittsrecht. Die Entscheidung, welches Recht geltend gemacht werden soll, fällt nicht in die Zuständigkeit eines, sondern aller Gesellschafter (§ 113 Abs 2 HGB), bei der hier gegebenen GmbH in die Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung. Bevor der Beschluß nicht gefaßt worden ist, kann bei einer Personengesellschaft kein Gesellschafter mit der actio pro socio gegen einen Mitgesellschafter vorgehen. Für die GmbH gilt nichts anderes.
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 5. Juni 1975 – II ZR 23/74
GmbH-Konzernrecht I Haftung des Mehrheitsgesellschafters für sorgfaltswidrige Weisungen an die Geschäftsführung
Hat der Mehrheitsgesellschafter einer Zweimann-GmbH, die satzungsmäßig die Geschäfte von Kommanditgesellschaften führt, die GmbH-Geschäftsführung dazu veranlaßt, zu Lasten dieser Gesellschaften nachteilige Geschäfte vorzunehmen, so kann der zugleich an den Kommanditgesellschaften unmittelbar beteiligte Minderheitsgesellschafter berechtigt sein, von jenem Schadensersatz – und zwar auf Leistung an die benachteiligten Gesellschaften – zu veranlagen; dasselbe kann gelten, wenn Tochtergesellschaften der Kommanditgesellschaften benachteiligt werden, in die sich die Leitungsmacht der GmbH fortsetzt.
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