1. Grundvoraussetzung jeder Aussetzung gem. § 149 ZPO ist, dass das Klagevorbringen schlüssig und beweiserhebungsbedürftig ist.
2. Die entsprechende vorläufige Beurteilung der Sach- und Rechtlage durch das Erstgericht ist im Beschwerdeverfahren nur auf ihre Vertretbarkeit zu überprüfen. Die volle Überprüfung der Beurteilung der Sach- und Rechtslage des Erstgerichts bleibt dagegen dem Rechtsmittel gegen die Endentscheidung vorbehalten.
3. Die Begründung des Erstgerichts zu seiner Beurteilung der Sach- und Rechtlage muss diese Vertretbarkeitsprüfung durch das Beschwerdegericht insbesondere in den Fällen, in denen dies zwischen den Parteien umstritten ist und nicht auf der Hand liegt, ermöglichen.
4. Fehlt es an einer hierfür ausreichenden Begründung des Erstgerichts, liegt ein schwerwiegender Verfahrensmangel vor, der regelmäßig zu einer Aufhebung und Zurückverweisung an das Erstgericht führt.
5. Zur allgemeinen Prüfung des Klagevorbringens auf Schlüssigkeit und Beweisbedürftigkeit in Kapitalanlagesachen.
6. Zu den weiteren Aussetzungsvoraussetzungen gem. § 149 ZPO in Kapitalanlagesachen.
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