§ 55 Abs 1 Nr 1 S 2 AO 1977, § 8 Abs 3 S 2 KStG 1991, § 69 Abs 3 S 1 FGO, § 69 Abs 2 S 2 FGO, § 78 Abs […]
Eintrag lesenGerichtsurteile und Gerichtsbeschlüsse für verdeckte Gewinnausschüttung
OLG Brandenburg, Urteil vom 20.09.2000 – 7 U 71/00
GmbH-Recht I Formerfordernis für korporative Satzungsänderung I Stimmverbot eines beherrschten Gesellschafters bei Ermächtigung des Geschäftsführers zum Vertragsschluß mit Gesellschaftern I Anfechtung eines nicht festgestellten Beschlusses
1. Die Änderung von Bestandteilen einer GmbH-Satzung, die korporativen Charakter besitzen, unterfällt auch dann der Formvorschrift des GmbHG § 53 Abs. 2, wenn die Änderung überholte, ungültige oder überflüssige Bestandteile der Satzung betrifft.
2. Ein Stimmverbot nach GmbHG § 47 Abs. 4 S. 2 ist auch dann gegeben, wenn die GmbH ein Rechtsgeschäft mit einer Person schließt, die zwar nicht selbst Gesellschafter der GmbH ist, jedoch einen Gesellschafter der GmbH beherrscht. Insoweit ist der beherrschte Gesellschafter vom Stimmrecht ausgeschlossen. Eine Beherrschung des Gesellschafters liegt insbesondere dann vor, wenn die Person, gegenüber der der Vertragsschluß erfolgen soll, Alleingesellschafter des Gesellschafters ist.
3. Eine Beauftragung bzw Ermächtigung des Geschäftsführers zum Vertragsschluß mit einem Gesellschafter wird grundsätzlich von GmbHG § 47 Abs. 4 S. 2 erfaßt. Die Differenzierung der Gegenmeinung, wonach kein Fall des GmbHG § 47 Abs. 4 S. 2 vorliege, wenn dem Geschäftsführer freie Hand gelassen wird, ob und unter welchen Bedingungen er den Vertrag schließen will, kann nicht gefolgt werden; GmbHG § 47 Abs. 4 S. 2 bietet für eine derartige Differenzierung keinen Anhaltspunkt.
4. Ein Fall des GmbHG § 47 Abs. 4 S. 2 liegt auch dann vor, wenn der Beschluß nicht unmittelbar den Abschluß eines Vertrages zum Gegenstand hat, aber so formuliert ist, daß er die Umsetzung eines Beschlusses vorsieht, der sich seinerseits unmittelbar auf einen Vertragsschluß bezieht.
5. Eine Berufung auf das Stimmverbot des GmbHG § 47 Abs. 4 S. 2 ist bei nicht förmlich festgestellten Beschlüssen auch ohne Erhebung der Anfechtungsklage möglich, weil nicht festgestellte Beschlüsse nicht mit der Anfechtungsklage angefochten werden können.
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 18. November 1999 – IX ZR 402/97
GmbHG §§ 53, 54; BGB § 181; BeurkG a) Die Übertragung von GeschäftsanteilenBitte wählen Sie ein Schlagwort:ÜbertragungÜbertragung von Geschäftsanteilen wird grundsätzlich mit der Beurkundung der entsprechenden Erklärungen der Beteiligten wirksam (§ 15 Abs. 3, 5, […]
Eintrag lesenBFH, Urteil vom 16.12.1998 – I R 96/95
§ 8 Abs 3 S 2 KStG, § 27 Abs 3 S 2 KStG, § 112 Abs 2 HGB, § 4 Abs 1 S 1 EStG, § 6 Abs 1 Nr 5 EStG, § 7 […]
Eintrag lesenBFH, Urteil vom 14. Oktober 1992 – I R 14/92
Verdeckte Gewinnausschüttung I Handlungen eines vom Geschäftsführer Bevollmächtigten
Erteilt der geschäftsführende Gesellschafter einer GmbH seinem Ehepartner (Minderheitsgesellschafter) eine Vollmacht zur Ausübung aller Rechte eines Geschäftsführers, so muß sich die GmbH Handlungen des Bevollmächtigten als verdeckte Gewinnausschüttungen zurechnen lassen, mit denen er die GmbH in Ausübung der Vollmacht zu seinen Gunsten schädigt.
Eintrag lesenBFH, Urteil vom 13. September 1989 – I R 41/86
1. Eine verdeckte Gewinnausschüttung kann nur angenommen werden, wenn die Vermögensminderung auf einer Rechtshandlung der Organe der Kapitalgesellschaft beruht.
2. Der Rückforderungsanspruch gemäß §§ 30, 31 GmbHG hat den Charakter einer Einlageforderung.
3. Der Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung steht nicht entgegen, daß sie auf Vorgängen beruht, die Strafbarkeit gemäß § 266 StGB (Untreue) auslösen.
Eintrag lesenFinanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.11.1971 – I 42/68
Unrechtmäßige Entnahme eines Gesellschafters als verdeckte Gewinnausschüttung
Bei unrechtmäßigen Entnahmen eines Gesellschafters liegen verdeckte Gewinnausschüttungen nur dann vor, wenn sich die Geschäftsführung mit der Entnahme einverstanden erklärt und auf die Rückforderung des zu Unrecht entnommenen Betrags verzichtet. Ist das der Fall, so gehört die verdeckte Gewinnausschüttung nicht in das Jahr der Entnahme, sondern in das Jahr, in dem der Verzicht ausgesprochen worden ist.
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