Ein wichtiger zur Kündigung des Dienstvertrages berechtigender Grund im Sinne von § 626 BGB liegt vor, wenn dem zur Kündigung Berechtigten eine Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zu seiner ordnungsgemäßen Beendigung nicht zuzumuten ist. Dabei ist zunächst zu prüfen, ob ein bestimmter Sachverhalt generell geeignet ist, einen wichtigen Grund zu bilden. Sodann ist eine Interessenabwägung vorzunehmen, bei der alle vernünftigerweise in Betracht kommenden Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen sind. Zugunsten des Vorstandsmitglieds ist nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf insbesondere die langjährige Dauer des Dienstverhältnisses zu bewerten, wenn diese im Übrigen frei von vergleichbaren Beanstandungen war.
Eintrag lesenGerichtsurteile und Gerichtsbeschlüsse für Verdienste um das Unternehmen Verdienste des Betroffenen
LG Karlsruhe, Urteil vom 29. April 1998 – O 120/96 KfH I
Zwei-Mann-GmbH I Abberufung eines der beiden Gesellschafter-Geschäftsführer wegen eines „unheilbaren Zerwürfnisses“ I Zweiwochenfrist für die fristlose Kündigung des Geschäftsführerdienstvertrages aus wichtigem Grund
1. Uneingeschränkt gilt für die Abberufung von Fremdgeschäftsführern einer GmbH, daß ein wichtiger Grund für die Geschäftsführerabberufung und für die fristlose Kündigung eines Geschäftsführervertrages gegeben ist, wenn das Verhältnis zwischen den Geschäftsführern tiefgreifend zerrüttet und damit eine normale Zusammenarbeit zwischen ihnen nicht mehr möglich ist, vorausgesetzt, der abzuberufende Geschäftsführer hat zu dem Zerwürfnis wesentlich mit beigetragen. Ob der abzuberufende Geschäftsführer schuldhaft gehandelt hat oder ihn gar ein überwiegendes Verschulden trifft, ist unerheblich.
2. Anders ist die Konstellation aber in einer Zwei-Mann-GmbH, in der es zu einem Zerwürfnis zwischen den beiden Gesellschafter-Geschäftsführern kommt. Dann ist für die Annahme eines wichtigen Grundes für die Abberufung und Dienstvertragskündigung zudem erforderlich, daß erhebliche, objektiv feststellbare Umstände gegeben sein müssen, die klar für den einen und gegen den anderen Mitgeschäftsführer sprechen. Solche sonstigen Umstände sind etwa Präferenzgesichtspunkte wie etwa Dauer und Qualität der bisherigen Amtsführung oder etwa die persönlichen und wirtschaftlichen Auswirkungen der Abberufung für die Beteiligten, dann aber auch Auswahlgesichtspunkte aus der Sicht und dem Interesse des gemeinsamen Unternehmens.
3. Beim Kündigungsgrund „grobe Pflichtverletzung“ ist im Falle eines sich länger hinziehenden, immer wieder in Erscheinung tretenden pflichtwidrigen Verhaltens die Zweiwochenfrist des BGB § 626 Abs 2 eingehalten, wenn noch während der beiden letzten Wochen vor der Kündigung Vorfälle bekannt geworden sind, die ein weiteres, letztes Glied der Ereignisse bilden, die zum Anlaß der Kündigung genommen wurden. Dieser Grundsatz ist auf den Kündigungsgrund des „unheilbaren Zerwürfnisses“ dahin anzuwenden, daß innerhalb der Zweiwochenfrist ein weiteres, letztes Ereignis liegen muß, das den Streit der Beteiligten noch vertieft bzw eine unheilbare Zerrüttung nochmals eindringlich deutlich gemacht hat und das demjenigen, dem gekündigt wird, als Pflichtwidrigkeit oder als ein das Zerwürfnis verstärkendes bzw weiter aufrechterhaltendes Verhalten zuzurechnen ist.
Eintrag lesenOLG Stuttgart, Urteil vom 30. März 1994 – 3 U 154/93
Abberufung eines GmbH-Geschäftsführers aus wichtigem Grund
1. Die Abberufung des Geschäftsführers aus wichtigem Grund kann auch auf Gründe gestützt werden, die erst nach dem Abberufungsbeschluß entstanden sind, wenn sich aus der Gesamtbeurteilung ergibt, daß bereits im Zeitpunkt der Abberufung die Fortsetzung der Geschäftsführertätigkeit unzumutbar war.
2. Wichtige Gründe zur Abberufung des Geschäftsführers sind gegeben, wenn dieser mehrfach versucht hat, sich unter Einsatz körperlicher Gewalt durchzusetzen und seinen Mitgesellschafter und Mitgeschäftsführer durch Tätlichkeiten einzuschüchtern.
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