Bei dieser Ermessensentscheidung ist insbesondere zu berücksichtigen, ob den Beteiligten die aussetzungsbedingte Verfahrensverzögerung zugemutet werden kann (BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2012 – XII ZB 444/11, NJW 2012, 3784 Rn. 19). Ferner hat das Registergericht im Rahmen seines pflichtgemäßen Ermessens die sachlichen Gründe abzuwägen, die für oder gegen die Zurückstellung der Verfügung bis zu einer Entscheidung des Prozessgerichts sprechen. Dass das Registergericht sein Ermessen überhaupt ausgeübt hat und welche Ermessenserwägungen das Registergericht zur Aussetzung des Verfahrens bewogen haben, muss aus der Begründung des Beschlusses ersichtlich sein, denn nur so ist es dem Beschwerdegericht möglich, die Entscheidung des Registergerichts auf Ermessensfehler hin zu überprüfen (OLG München, Beschluss vom 10. April 2018 – 31 Wx 72/18, 31 Wx 73/18, 31 Wx 74/18, NZG 2018, 588).
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