§ 103 Abs 1 S 1 AktG, § 106 AktG, § 246 Abs 2 S 1 AktG, § 246 Abs 2 S 2 AktG, § 249 Abs 1 S 1 AktG, § 256 Abs 7 […]
Eintrag lesenGerichtsurteile und Gerichtsbeschlüsse für Verletzung gläubigerschützender Vorschriften nach § 256 Abs. 1 Nr. 1 AktG analog
OLG München, Urteil vom 19.07.2018 – 23 U 2737/17
Feststellung der Nichtigkeit von Beschlüssen zur Festestellung von Jahresabschlüssen
1. Jedenfalls bei einer GmbH & Co. KG ist § 256 AktG auf Beschlüsse zur Feststellung von Jahresabschlüssen entsprechend anwendbar.
2. Enthält der Gesellschaftsvertrag einer GmbH & Co. KG eine an den § 246 AktG angelehnte Regelung, ist innerhalb der im Gesellschaftsvertrag vereinbarten Frist der Nichtigkeitsgrund wenigstens in seinem Tatsachenkern vorzutragen, auch wenn im Personengesellschaftsrecht nicht zwischen der Nichtigkeit und Anfechtbarkeit von Beschlüssen unterschieden wird.
Eintrag lesenOLG Stuttgart, Urteil vom 11.02.2004 – 14 U 23/03
GmbHG § 19; AktG §§ 256, 264; HGB § 284 1. Fehlt dem Jahresabschluss einer GmbH der Anhang, so sind der Jahresabschluss und der darauf beruhende Gewinnverwendungsbeschluss nichtig. Eine danach rechtsgrundlos vorgenommene Ausschüttung an die […]
Eintrag lesenOLG Hamburg, Urteil vom 05.07.2000 – 19 U 173/99
Haftung des Geschäftsführers einer GmbH gegenüber einem wegen einer ohne Zustimmung vorgenommenen Kapitalherabsetzung nicht befriedigten Gläubiger
Dem Gläubiger einer GmbH, der eine Forderung angemeldet hat, aber wegen Kapitalherabsetzung bei der GmbH nicht befriedigt wird, steht gegen den Geschäftsführer und alleinigen Gesellschafter gemäß BGB § 823 Abs 2, GmbHG § 58 Abs 1 Nr 2 ein Schadensersatzanspruch zu, wenn seine Zustimmung zur Kapitalherabsetzung nicht eingeholt worden und eine Sicherstellung nicht erfolgt ist. Für den entstandenen Schaden hat der Geschäftsführer gegenüber dem Gläubiger direkt einzustehen und nicht nur im Innenverhältnis gegenüber der GmbH. Diese Haftung besteht auch dann, wenn die GmbH die geltend gemachte Forderung bestritten hatte.
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 15. November 1993 – II ZR 235/92
Aktiengesellschaft I Folgen der Nichtigkeit des Jahresabschlusses I Einschränkung der Nichtigkeit des Jahresabschlusses I Teilnichtigkeit von Beschlüssen des Aufsichtsrates
1. Die Nichtigkeit des Jahresabschlusses (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang) iSd AktG § 256 Abs 1 erfaßt das gesamte, zu seiner Feststellung durch Vorstand und Aufsichtsrat nach AktG § 172 führende korporationsrechtliche Rechtsgeschäft. Dieses umfaßt die Vorlage des Jahresabschlusses durch den Vorstand, den Billigungsbeschluß des Aufsichtsrats sowie seine zu dem Prüfungsbericht abgegebene Schlußerklärung.
2. Die Vorschriften des AktG § 256 Abs 4 und 5, in denen Gliederungs- und Bewertungsfehler geregelt sind, schränken in diesem Rahmen den Anwendungsbereich des AktG § 256 Abs 1 Nr 1 als Interpretationsnormen ein.
3. BGB § 139 ist jedenfalls dann auf Beschlüsse des Aufsichtsrates anwendbar, wenn sie auf die Begründung, Änderung oder Aufhebung sozial- oder individualrechtlicher Befugnisse gerichtet sind und ihnen bereits aus diesem Grunde ein rechtsgeschäftlicher Inhalt zuerkannt werden kann. Der Rechtsgedanke dieser Vorschrift trifft auch auf formal selbständig gefaßte Beschlüsse zu, die sachlich an vorhergehende Beschlüsse anschließen, deren Gültigkeit sie voraussetzen.
4. Den Beschluß über die Anordnung eines Zustimmungsvorbehaltes nach AktG § 111 Abs 4 S 2 faßt der Aufsichtsrat grundsätzlich nach pflichtgemäßem Ermessen. Dieses Ermessen kann sich zu einer Pflicht verdichten, wenn eine gesetzwidrige Geschäftsführungsmaßnahme des Vorstandes nur noch durch eine solche Anordnung verhindert werden kann. Ein Aufsichtsratsbeschluß, der diese Pflicht verletzt, ist nichtig.
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 1. März 1982 – II ZR 23/81
§ 42 GmbHG, § 46 GmbHG, § 10 KredWG, § 25a KredWG, § 149 AktG 1965, § 151 AktG 1965, § 152 AktG 1965, § 256 Abs 5 AktG 1965, § 335 HGB, § 341 […]
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