Entnahme von Kapital in erheblichem Umfang aus einem Kapitalanlagemodell durch den Betreiber I Aufklärungspflicht gegenüber den Investoren mit noch ausstehenden Ratenzahlungen; Schadensersatzanspruch wegen Schutzgesetzverletzung und vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung auch wegen Wertminderung der Beteiligung
1. Den Betreibern eines Anlagemodells, die diesem Anlagemodell nach der Zeichnung durch die Anleger Kapital in erheblichem Umfang zu eigenen Zwecken entziehen, haben eine Garantenpflicht aus Ingerenz, aus der sich die Verpflichtung ergibt, zumindest die Investoren, die noch künftig Raten zu zahlen haben, über die erfolgte Kapitalentziehung aufzuklären (Festhaltung BGH, 8. März 2017, 1 StR 466/16, BGHSt 62, 72).
2. Bei Nichterfüllung der Aufklärungspflicht kann den betroffenen Investoren ein Schadensersatzanspruch wegen Betrugs durch Unterlassen (§ 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 StGB) zustehen.
3. Die betroffenen Investoren können Ersatz ihres Ratenzahlungsschadens auch aus § 826 BGB beanspruchen, da sich Schädigungsbewusstsein und -wille des Betreibers des Anlagemodells bei der „Ausplünderung“ des Fonds zumindest bedingt auch auf dessen Anleger als mittelbar Geschädigte bezogen haben und die Schädigung im Verhältnis zu diesen ebenfalls sittenwidrig gewesen ist.
4. Die Investoren haben wegen der Wertminderung der Beteiligung dem Grunde nach einen Anspruch aus § 826 BGB und aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit Untreue (§ 266 Abs. 1 StGB), denn auch die Schädigung des Vermögens einer (Kommandit-)Gesellschaft kann zu einem Vermögensnachteil im Sinne des § 266 Abs. 1 StGB führen, wenn sie gleichzeitig das Vermögen der Gesellschafter berührt, sich also – was bei nicht wertentsprechend ausgeglichenen Entnahmen aus dem Fondsvermögen regelmäßig anzunehmen ist – auch nachteilig auf deren Vermögen auswirkt.
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