AO § 370; StGB §§ 22, 23, 49 a) Für den Eintritt der Regelwirkung der Regelbeispiele besonders schwerer Steuerhinterziehung gemäß § 370 Abs. 3 Satz 2 AO kann es bei der versuchten Steuerhinterziehung (§ 370 […]
Eintrag lesenGerichtsurteile und Gerichtsbeschlüsse für Vermögensdelikte
BGH, Beschluss vom 31. Juli 2009 – 2 StR 95/09
GmbHG § 64; StGB § 266 a) Mit Zustimmung ihrer Gesellschafter können der GmbH grundsätzlich Vermögenswerte entzogen werden, weil sie gegenüber ihren Gesellschaftern keinen Anspruch auf ihren ungeschmälerten Bestand hat. Solche Verfügungen, die in Übereinstimmung […]
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 2. Dezember 2008 – 1 StR 416/08
AO § 370; StGB §§ 46,266a a) Bei der Zumessung einer Strafe wegen Steuerhinterziehung hat das von § 46 Abs. 2 Satz 2 StGB vorgegebene Kriterium der „verschuldeten Auswirkungen der Tat“ im Rahmen der erforderlichen […]
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 21. Dezember 2005 – 3 StR 470/04
AktG §§ 84, 93, 112, 116; StGB § 266 a) Bewilligt der Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft für eine erbrachte dienstvertraglich geschuldete Leistung einem Vorstandsmitglied nachträglich eine zuvor im Dienstvertrag nicht vereinbarte Sonderzahlung, die ausschließlich belohnenden Charakter hat und […]
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 17. September 2001 – II ZR 178/99
1. Der Schutz einer abhängigen GmbH gegen Eingriffe ihres Alleingesellschafters folgt nicht dem Haftungssystem des Konzernrechts des Aktienrechts (AktG §§ 291ff, 311ff), sondern ist auf die Erhaltung ihres Stammkapitals und die Gewährleistung ihres Bestandsschutzes beschränkt, der eine angemessene Rücksichtnahme auf die Eigenbelange der GmbH erfordert. An einer solchen Rücksichtnahme fehlt es, wenn die GmbH infolge der Eingriffe ihres Alleingesellschafters ihren Verbindlichkeiten nicht mehr nachkommen kann.
2. Veranlaßt der Alleingesellschafter die von ihm abhängige GmbH, ihre liquiden Mittel in einen von ihm beherrschten konzernierten Liquiditätsverbund einzubringen, trifft ihn die Pflicht, bei Dispositionen über ihr Vermögen auf ihr Eigeninteresse an der Aufrechterhaltung ihrer Fähigkeit, ihren Verbindlichkeiten nachzukommen, angemessene Rücksicht zu nehmen und ihre Existenz nicht zu gefährden. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann er sich eines Treubruchs im Sinne des StGB § 266 Abs 1 schuldig machen.
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