GmbHG §§ 13, 64; HGB §§ 128, 129; BGB §§ 823, 826 1. Im Rahmen der Insolvenzverschleppungshaftung, die auch den faktischen GmbH-Geschäftsführer trifft, sind sog Altgläubiger dabei auf den Betrag der Verschlechterung ihrer Insolvenzquote infolge der Verzögerung beschränkt; […]
Eintrag lesenGerichtsurteile und Gerichtsbeschlüsse für Vermögensvermischung
OLG Düsseldorf, Urteil vom 24. Juni 1999 – 6 U 144/97
GmbH-Geschäftsführer I Fristlose Beendigung des Anstellungsvertrages nach berechtigter Abberufung aus wichtigem Grund
Regelt der Anstellungsvertrag des GmbH-Geschäftsführers, daß der jederzeit mögliche Widerruf der Geschäftsführerbestellung zugleich als Kündigung des Anstellungsvertrages zum nächstmöglichen Zeitpunkt gilt, zieht eine berechtigte Abberufung aus wichtigem Grunde auch die fristlose Beendigung des Anstellungsvertrages nach sich. Dies gilt jedenfalls dann, wenn mit dem Widerruf der Geschäftsführerbestellung zugleich die fristlose Kündigung des Anstellungsvertrages ausdrücklich ausgesprochen wird.
Eintrag lesenOLG Frankfurt, Urteil vom 18.09.1998 – 5 W 22/98
Abberufung eines GmbH-Gesellschaftergeschäftsführers I Erwirkung einer einstweiligen Verfügung durch die Mitgesellschafter
Den die Abberufung eines GmbH-Geschäftsführers betreibenden Gesellschaftern ist es in dringenden Fällen aus eigenem Recht gestattet, eine einstweilige Verfügung mit dem Inhalt zu erwirken, dem Geschäftsführer bis zu dem Zeitpunkt, in dem die Gesellschafterversammlung über die Abberufung beschließen kann, die Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft zu verbieten.
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 13. April 1994 – II ZR 16/93
GmbHG §§ 13, 41; BGB § 823Bitte wählen Sie ein Schlagwort:BGBBGB § 823; OWiG § 130; KWG § 1 a) Eine persönliche HaftungBitte wählen Sie ein Schlagwort:Haftungpersönliche Haftung von GmbH-Gesellschaftern kommt in Betracht, wenn die […]
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 16. September 1985 – II ZR 275/84
Autokran
1. Gesellschafter einer GmbH, die das Gesellschaftsvermögen mit ihrem Privatvermögen vermischt haben und deshalb haften, können entsprechend HGB § 129 Abs 1 dem Gesellschaftsgläubiger Einwendungen, die nicht in ihrer Person begründet sind, nur entgegenhalten, soweit die GmbH das (noch) könnte.
2. Bei Vermögenslosigkeit einer abhängigen GmbH kommt eine Ausfallhaftung des herrschenden Konzernunternehmens in entsprechender Anwendung AktG § 303, AktG § 322 Abs 2, AktG § 322 Abs 3 in Betracht, wenn dieses die Geschäfte der abhängigen GmbH dauernd und umfassend selbst geführt hat und nicht dartun kann, daß der pflichtgemäß handelnde Geschäftsführer einer selbständigen GmbH die Geschäfte ebenso geführt hätte.
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 12. November 1984 – II ZR 250/83
§ 13 Abs 2 GmbHG Von einer „Vermögensvermengung“ zwischen Gesellschaft und Gesellschaftern, die trotz gesellschaftsrechtlich einwandfrei begründeter Haftungsbeschränkung unter Umständen zu einer persönlichen Inanspruchnahme der Gesellschafter führen kann, läßt sich nur sprechen, wenn sich nicht […]
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 17. Oktober 1983 – II ZR 31/83
Abberufung des Geschäftsführers einer Zweimann-GmbH, der nicht Gesellschafter ist, aus wichtigem Grund mit einfacher Mehrheit, auch wenn nach der Satzung alle Beschlüsse einstimmig zu fassen sind
Ein Geschäftsführer, der der Gesellschaft aus wichtigem Grunde nicht länger zuzumuten ist und den die Mehrheit deshalb ablösen will, kann der Gesellschaft von einer Minderheit nicht aufgezwungen werden. Das muß jedenfalls dann gelten, wenn der Geschäftsführer kein Gesellschafter und dem gegen die Abberufung stimmenden Gesellschafter nicht das Sonderrecht eingeräumt worden ist, den Geschäftsführer vorzuschlagen (Fortführung BGH, 1982-03-22, WM IV 1982, 583).
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 4. Mai 1977 – VIII ZR 298/75
§ 13 Abs 2 GmbHG, § 242 BGB Der Umstand, daß eine GmbH, deren Alleingesellschafterin ebenfalls eine juristische Person ist, mit einem Stammkapital ausgestattet ist, das außer Verhältnis zu ihrem satzungsmäßigen Zweck steht (Unterkapitalisierung), rechtfertigt […]
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 25. Januar 1960 – II ZR 22/59
2-Personen-GmbH I Gesellschafterausschluss I
a) Auch die Satzung einer 2-Mann-GmbH kann vorsehen, dass ein Gesellschafter aus wichtigem Grunde durch Gesellschafterbeschluss ausgeschlossen werden kann. Die zeitweilige Außerkraftsetzung einer solchen Satzungsbestimmung ist auch ohne Einhaltung der für die Satzungsänderung maßgebenden Bestimmungen verbindlich, deckt aber solche Verfehlungen nicht, die nicht wenigstens im groben Umriss bekannt waren.
b) Bei einer zweigliedrigen Gesellschaft kann ein Gesellschafter nicht ausgeschlossen werden, wenn zwar sein Verschulden überwiegt, das gesellschaftswidrige Verhalten des anderen Gesellschafters, gemessen an dem Verhalten des ersteren, aber als ein wichtiger Grund iS des § 140 HGB anzusehen ist. Als ein solcher Grund kann zu werten sein, dass das Vertrauen der Gesellschafter zueinander schuldhaft zerstört ist.
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