AktG § 84 Abs. 3 S. 2, § 103 Abs. 3 S. 1, § 394 1. Die gerichtliche Abberufung ergänzt die in § 103 Abs. 1, 2 AktG und in den mitbestimmungsrechtlichen Vorschriften geregelten Abberufungsrechte […]
Eintrag lesenGerichtsurteile und Gerichtsbeschlüsse für Versammlungsort
BGH, Beschluss vom 24. März 2016 – IX ZB 32/15
GmbH I Anfechtbarkeit von an einem nicht ordnungsgemäßen Versammlungsort gefasstem Gesellschafterbeschluss I Antragsbefugnis hinsichtlich Einstellung des Insolvenzverfahrens
1. Gesellschafterbeschlüsse, die in Räumen eines verfeindeten Gesellschafters gefasst werden, sind in der Regel wirksam, aber anfechtbar, sofern ein bestimmtes Beschlussergebnis festgestellt ist.
2. Zur Befugnis einer juristischen Person, einen Antrag auf Einstellung des Insolvenzverfahrens zu stellen.
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 21. Oktober 2014 – II ZR 330/13
AktG § 121Bitte wählen Sie ein Schlagwort:AktGAktG § 121 Abs. 5; Art. 53 SE-VO a) Durch die Satzung kann ein Hauptversammlungsort im Ausland bestimmt werden. b) Die vom Satzungssitz oder – bei börsennotierten Gesellschaften – […]
Eintrag lesenHanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Urteil vom 19.04.2013 – 2 U 103/11
§ 121 Abs 5 S 1 AktG, § 241 Nr 5 AktG, § 243 Abs 1 AktG, § 244 S 1 AktG, § 246 Abs 1 AktG, § 48 GmbHG, § 49 GmbHG 1. Sieht […]
Eintrag lesenOLG Düsseldorf, Urteil vom 12.07.2012 – I-6 U 220/11
GmbHG §§ 47, 48, 50, 51; AktG §§ 121, 241 ff.; ZPO § 256 1. Da eine Regelung im GmbHG fehlt, erfolgt die Geltendmachung von Beschlussmängeln nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und der herrschenden Meinung im Schrifttum in […]
Eintrag lesenOLG Düsseldorf, Urteil vom 31.07.2003 – 6 U 27/03
Anfechtbarkeit eines an unzulässigem Versammlungsort gefassten GmbH-Gesellschafterbeschlusses I Beginn der Kündigungsfrist bei Wiederholung einer unwirksamen Geschäftsführerkündigung durch Bestätigungsbeschluss und Eintritt der heilenden Wirkung vor Rechtskraft der Anfechtungsklage
1. Zur Anfechtbarkeit eines GmbH-Gesellschafterbeschlusses, der an einem unzulässigen Versammlungsort gefasst wurde.
2. Zum Beginn der Zweiwochenfrist des § 626 Abs. 2 BGB, wenn dem Geschäftsführer einer GmbH zunächst auf der Grundlage eines mit Erfolg angefochtenen Gesellschafterbeschlusses gekündigt und diese Kündigung später auf der Grundlage eines Bestätigungsbeschlusses wiederholt wird.
3. Zur Berücksichtigung der heilenden Wirkung analog § 244 Satz 1 AktG schon vor Eintritt der Rechtskraft in dem instanzbeendenden Urteil bei einer sog. Doppelanfechtung.
Eintrag lesenOLG Celle, Urteil vom 21.05.1997 – 9 U 204/96
GmbH I Unzulässiger Ort für Gesellschafterversammlung; Fälligkeit der Resteinlageforderung
Ein zur Anfechtung von Gesellschaftsbeschlüssen berechtigender Einladungsmangel liegt in der Wahl eines unzulässigen Orts der Gesellschafterversammlung, wenn hierdurch das Teilnehmerrecht eines Gesellschafters beeinträchtigt wird.
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 28. Januar 1985 – II ZR 79/84
Formelle Voraussetzungen für die Wirksamkeit von Beschlüssen einer GmbH-Gesellschafterversammlung – Abberufung eines Geschäftsführers
1. Die Einladung zur Gesellschafterversammlung durch einen GmbH-Gesellschafter ist wirksam, auch wenn der Geschäftsführer daraufhin zu einem früheren Zeitpunkt zu einer Gesellschafterversammlung einlädt.
2. Die Beschlüsse einer Gesellschafterversammlung sind nicht deswegen anfechtbar, weil ein Gesellschafter zu einem dem Sitz der Gesellschaft nahegelegenen besser erreichbaren Ort eingeladen hat.
3. Ein Gesellschafter hat auch dann das Recht, an einer Gesellschafterversammlung teilzunehmen, wenn er nicht abstimmen darf.
4. Zur Frage, ob ein wichtiger Grund für die Abberufung eines Geschäftsführers vorliegt, wenn er nur eine vorläufige, nicht unterzeichnete Bilanz vorgelegt und die Verlegung des Geschäftsbetriebs nicht zum Handelsregister angemeldet hat.
5. Der Beschluß der Gesellschafterversammlung, zu der zu dem Zweck eingeladen worden ist, den Gesellschafter-Geschäftsführer aus wichtigem Grund abzurufen, ist anfechtbar, wenn dann beim Fernbleiben dieses Gesellschafters beschlossen wird, ihn auch ohne Grund abzuberufen.
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