Zur Insolvenzversicherung des Versorgungsanspruchs des Geschäftsführers einer GmbH
1. Ist in einer GmbH & Co KG, deren Komplementär-GmbH keinen eigenen Geschäftsbetrieb hat, der Geschäftsführer der GmbH an beiden Gesellschaften beteiligt, liegen aber seine unmittelbare und seine mittelbare Beteiligung an der Kommanditgesellschaft zusammengerechnet unter 50%, so sind seine Versorgungsansprüche insolvenzgesichert.
2. Ob dies auch dann gilt, wenn sich bei Hinzurechnung der Anteile eines weiteren Gesellschafter-Geschäftsführers eine gemeinsame Mehrheitsbeteiligung ergibt bleibt offen.
3. Anteile von Angehörigen sind denen des geschäftsführenden Gesellschafters nicht ohne weiteres hinzuzurechnen.
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