Zivilrechtliche Wirksamkeit von Beschlüssen über inkongruente Gewinnausschüttungen – Abgrenzung offene und verdeckte Gewinnausschüttung
1. Bei der nachträglichen Vereinbarung einer inkongruenten Gewinnausschüttung bei einer GmbH, deren Gesellschaftsvertrag weder eine von § 29 Abs. 3 Satz 1 GmbHG abweichende Gewinnverteilung noch eine Öffnungsklausel vorsieht, handelt es sich um einen zivilrechtlich wirksamen Beschluss über eine abweichende Gewinnverteilung (entgegen BMF-Schreiben vom 17.12.2013, BStBl I 2014, 63).
2. Ein solcher von der Satzung abweichender Gewinnverteilungsbeschluss stellt keine Satzungsänderung dar, die zu ihrer Wirksamkeit einer notariellen Beurkundung und einer Eintragung in das Handelsregister bedarf.
3. Der bloße Umstand der Inkongruenz bei einer vereinbarten Vorabgewinnausschüttung begründet keine zusätzliche Gefahr für künftige Erwerber, so dass es keiner höheren Formerfordernisse bedarf, wenn das Gesetz allgemein für Vorabgewinnausschüttungen keine besonderen Formerfordernisse aufstellt.
4. Die Auszahlung einer nicht ordnungsgemäßen beschlossenen Vorabausschüttung führt zu einer verdeckten Gewinnausschüttung.
5. Ein Gewinnverteilungsbeschluss ist nicht gestaltungsmissbräuchlich, wenn an der ausschüttenden GmbH eine Kapitalgesellschaft und deren alleiniger Anteilseigner (natürliche Person) jeweils zur Hälfte beteiligt sind, die Ausschüttung aber allein an die Kapitalgesellschaft erfolgt.
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