§ 1 DrittelbG, § 2 Abs 2 DrittelbG Für die Berechnung der Schwellenwerte nach § 1 Drittelbeteiligungsgesetz sind die Arbeitnehmer von faktischen Konzernunternehmen denjenigen des herrschenden Unternehmens nicht hinzuzurechnen. Der Antrag ist jedoch nicht begründet. […]
Eintrag lesenGerichtsurteile und Gerichtsbeschlüsse für Verstoß gegen Mitbestimmungsgesetze
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12.05.2004 – I-19 W 2/04 AktE, 19 W 2/04 AktE
§ 76 BetrVG 1952, § 77 BetrVG 1952, § 77a BetrVG 1952, § 7 Abs 2 BetrVG 2001 1. In den Schwellenwert des § 76, § 77, § 77a BetrVG 1952 sind Leiharbeiter nicht einzubeziehen, […]
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 14. November 1983 – II ZR 33/83
Geschäftsführungsbefubnisse I Organanstellung durch Aufsichtsrat in mitbestimmter GmbH I Rechtsstellung des Arbeitsdirektors in mitbestimmter GmbH I Kompetenzüberschreitung
1. In der mitbestimmten GmbH ist der Aufsichtsrat auch für Abschluß, Änderung und Aufhebung der Anstellungsverträge mit Geschäftsführern und die dazu notwendigen Entscheidungen zuständig.
2. In einem der Mitbestimmung unterliegenden Unternehmen ist es mit Rücksicht auf die Rechtsstellung des Arbeitsdirektors unzulässig, dem Vorsitzenden der Geschäftsführung ein allgemeines Vetorecht einzuräumen.
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 25. Februar 1982 – II ZR 123/81
Aktiengesellschaft – Anfechtungsklagen und Nichtigkeitsklagen – Revisionszulassung – vermögensrechtlicher Anspruch – Mitbestimmung – Wahl eines Stellvertreters für den Aufsichtsratsvorsitzenden – Bildung von Ausschüssen – Zweitstimmrecht des Aufsichtsratsvorsitzenden
1. Rechtsstreitigkeiten über die Gültigkeit von Satzungsbestimmungen oder Geschäftsordnungsbestimmungen einer Aktiengesellschaft, deren Unternehmensgegenstand geschäftlicher Art ist, betreffen stets vermögensrechtliche Ansprüche.
2. Die Vorschriften der MitbestG §§ 25ff über die innere Ordnung und die Rechte und Pflichten des Aufsichtsrats sind solche, die im öffentlichen Interesse gegeben sind und deren Verletzung daher ohne Rücksicht darauf, ob hierdurch die Anteilseigner oder die Arbeitnehmer benachteiligt werden, nach AktG § 241 Nr 3 ein Nichtigkeitsgrund ist.
3. MitbestG § 27 steht der Wirksamkeit einer Satzungsbestimmung, die vorschreibt, für den Vorsitzenden des Aufsichtsrats mehr als einen Stellvertreter zu wählen, nicht grundsätzlich entgegen.
4. Eine Satzungsvorschrift, wonach ein solcher weiterer Stellvertreter dem Kreis der Aufsichtsratsmitglieder der Aktionäre angehören soll, ist wegen Verstoßes gegen die Wahlfreiheit des Aufsichtsrats und gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung seiner Mitglieder nichtig.
5. Die Satzung darf in die Organisationsfreiheit des Aufsichtsrats bei der Entscheidung darüber, ob er Ausschüsse bilden will und wer ihnen angehören soll, nicht dadurch eingreifen, daß sie vorschreibt (oder verbietet), im Rahmen seiner gesetzlichen Zuständigkeit einen oder mehrere Ausschüsse mit bestimmten Aufgaben und einer bestimmten personellen Besetzung zu errichten; darunter fällt auch die Bestimmung, aus dem Vorsitzenden und dessen Stellvertretern ein Präsidium zu bilden.
6. Dagegen sind Satzungsklauseln, die das Verfahren in den Ausschüssen generell in bestimmter Weise regeln, zulässig, soweit sie das pflichtmäßige Ermessen des Aufsichtsrats, wie er seine Arbeit sachlich und personell gestalten will, nicht auf eine dem Wortlaut und Sinn des AktG § 107 Abs 3 S 1 widersprechende Weise einengen. Dazu gehören auch Vorschriften über einen Stichentscheid des Ausschußvorsitzenden.
7. Es ist zulässig, dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats für den Fall, daß er einem Ausschuß angehört und sich dort bei einer Abstimmung Stimmengleichheit ergibt, ein Zweitstimmrecht einzuräumen.
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