Zur Bedeutung des Merkmals „zu einem gemeinsamen Zweck“ bei Produktionsbindungen, Bezugsbindungen und Vertriebsbindungen und bei der Aufteilung der Kundenkreise.
Produktionsbindungen, Bezugsbindungen und Vertriebsbindungen, wonach der eine Vertragspartner andere als Vertragserzeugnisse nicht herstellen und vertreiben und auch die von ihm zulässigerweise hergestellten Vertragsgegenstände nur noch beschränkt (an genau umrissene Kundenkreise) vertreiben darf, der andere Vertragspartner gehindert ist, die Vertragsgegenstände bei anderen Lieferanten zu beziehen, und gebunden, die bezogenen Waren nur an Abnehmer außerhalb der dem Vertragspartner vorbehaltenen Kundenkreise zu liefern, stellen sich in Verbindung mit dem so konstituierten Wettbewerbsverbot in Form einer Aufteilung der in Frage kommenden Kundenkreise jedenfalls dann als zu einem gemeinsamen Zweck geschlossene wettbewerbsbeschränkende Vereinbarung iSd WettbewG § 1 dar, wenn sie die wettbewerbsrelevante Handlungsfreiheit von – aktuellen oder potentiellen – Wettbewerbern untereinander beschränken und somit zu horizontalen Wettbewerbsbeschränkungen führen.
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