1. Der Gesellschafter, der die Stellung eines Aufsichtsratsmitglieds in einer Publikumsgesellschaft erlangt hat, kann sich nicht auf die Haftungsbeschränkung des BGB § 708 berufen. Er hat bei der Erfüllung seiner Verpflichtungen vielmehr die im Verkehr erforderliche Sorgfalt zu beachten und haftet in entsprechender Anwendung des AktG der §§ 116, 93.
2. Zur Frage, in welcher Weise der Verwaltungsrat einer Publikumsgesellschaft, dem die Überwachung und Kontrolle der Geschäftsführung übertragen ist, danach seine Aufgaben zu erfüllen hat.
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