BGB § 242Bitte wählen Sie ein Schlagwort:BGBBGB § 242; HGB §§ 119, 161; ZPO § 256 a) Bei einer Personengesellschaft – auch einer körperschaftlich strukturierten Publikums-KG – unterliegt die Geltendmachung der Unwirksamkeit von Gesellschafterbeschlüssen durch […]
Eintrag lesenGerichtsurteile und Gerichtsbeschlüsse für Verwirkung
BGH, Urteil vom 1. März 1999 – II ZR 205/98
GmbHG §§ 38, 46; AktG § 246Bitte wählen Sie ein Schlagwort:AktGAktG § 246; ZPO § 256 a) Wenn eine Klage auf Anfechtung eines Gesellschafterbeschlusses ausscheidet, weil ein förmliches Beschlussergebnis nicht festgestellt worden ist (vgl. BGHZ […]
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 15. Juni 1998 – II ZR 318/96
Beginn der Verfristung einer außerordentlichen Kündigung des Dienstvertrages I Zeitpunkt der Kenntniserlangung durch die GmbH-Gesellschafterversammlung und Behandlung unangemessener Verzögerung durch ein einberufungsberechtigtes Mitglied
1. Für den Fristbeginn der außerordentlichen Kündigung nach BGB § 626 Abs 2 ist bei der GmbH grundsätzlich die Kenntnis der Mitglieder der Gesellschafterversammlung in ihrer Eigenschaft als Mitwirkende an der kollektiven Willensbildung maßgeblich. Daher löst nicht schon deren außerhalb der Gesellschafterversammlung, sondern erst die nach dem Zusammentritt erlangte Kenntnis der für die Kündigung maßgeblichen Tatsachen den Lauf der Ausschlußfrist aus (Abweichung von der bisherigen Senatsrechtsprechung, zuletzt von BGH, 1997-06-02, II ZR 101/96, DStR 1997, 1338-1339).
2. Wird allerdings die Einberufung der Gesellschafterversammlung einer GmbH von ihren einberufungsberechtigten Mitgliedern nach Kenntniserlangung von dem Kündigungssachverhalt unangemessen verzögert, so muß sich die Gesellschaft so behandeln lassen, als wäre die Gesellschafterversammlung mit der billigerweise zumutbaren Beschleunigung einberufen worden.
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 14. Oktober 1991 – II ZR 239/90
Abberufung des einen Gesellschafter-Geschäftsführers einer Zwei-Mann-GmbH I Verwirkung und Nachschieben von Gründen I Förmelei und Stimmverbot
1. Zur Verwirkung von Gründen für die Abberufung eines GmbH-Geschäftsführers.
2. Das Nachschieben von wichtigen Gründen für die Abberufung eines Geschäftsführers ist ausnahmsweise auch ohne vorherige erneute Beschlußfassung der Gesellschafterversammlung zulässig, wenn es in einer Zwei-Mann-GmbH um die Abberufung des anderen Gesellschafter-Geschäftsführers geht und der Gesellschafter, der den Abberufungsbeschluß allein gefaßt hat, zugleich derjenige ist, der die Gesellschaft in dem über die Wirksamkeit der Abberufung geführten Rechtsstreit vertritt.
Eintrag lesenOLG Düsseldorf, Urteil vom 15. Februar 1991 – 16 U 130/90
Abberufung eines Gesellschafter-Geschäftsführers bei Warenlager- und Bilanzmanipulation sowie Steuerhinterziehung
Die Abberufung eines Gesellschafter-Geschäftsführers einer Zwei-Mann-GmbH aus wichtigem Grund (GmbHG § 38 Abs 2) ist unwirksam, wenn der andere Gesellschafter-Geschäftsführer positive Kenntnis von der Pflichtwidrigkeit hatte oder der abberufene Gesellschafter-Geschäftsführer gutgläubig davon ausgegangen ist, der andere habe Kenntnis vom pflichtwidrigen Handeln gehabt und dies geduldet (hier: Warenlager- und Bilanzmanipulation sowie Steuerhinterziehung aufgrund langjähriger Praxis).
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 23. März 1981- II ZR 27/80
§ 6 Abs 2 S 2 GmbHG vom 20.04.1892, § 6 Abs 3 S 2 GmbHG vom 04.07.1980, § 11 GmbHG, § 46 Nr 5 GmbHG, § 47 Abs 1 GmbHG, § 242 Abs 2 […]
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 11. Juli 1966 – II ZR 215/64
HGB § 140 Macht ein Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft von dem Recht, die Gesellschaft aus wichtigem Grunde zu kündigen, 1 1/4 Jahr lang keinen Gebrauch, dann besteht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass der Kündigungsgrund nachträglich […]
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 17. Februar 1955 – II ZR 316/53
Anschließungsklage bei Zweimann-GmbH
1. Wird bei einer Zweimann-GmbH die Ausschließungsklage von einem der Gesellschafter erhoben und tritt die Gesellschaft an Stelle dieses Gesellschafters in den Rechtsstreit ein, so liegt in dieser Parteiauswechslung eine Klageänderung, die als sachdienlich zugelassen werden kann.
2. Die Auflösung der GmbH kann auch aus einem in der Person eines Mitgesellschafters liegenden Grunde verlangt werden.
3a. Die Ausschließung darf nur das äußerste und letzte Mittel sein und kommt dann nicht in Frage, wenn andere gangbare Wege zur Beseitigung des Mißstandes vorhanden sind.
3b. Die Ausschließung ist zu versagen, wenn das Verhalten der anderen Gesellschafter die begehrte Maßnahme nicht rechtfertigt.
3c. Der Zeitpunkt der Klageerhebung ist der Bemessung des Werts des abzugebenden Geschäftsanteils auch dann zugrundezulegen, wenn die Ausschließungsklage bei einer Zweimann-GmbH von dem die Ausschließung des andern begehrenden Gesellschafter erhoben wird, die GmbH an Stelle dieses Gesellschafters in den Rechtsstreit als Klägerin eintritt, diese Parteiauswechslung als sachdienliche Klageänderung zugelassen wird und der Ausschließungsgrund vom Zeitpunkt der Klageerhebung ab gegeben ist.
3d. Tut der beklagte Gesellschafter nicht alles in seinen Kräften Stehende, um die Ermittlung des Werts des abzugebenden Geschäftsanteils ohne nennenswerte Verzögerung der Ausschließung zu ermöglichen, so braucht der Wert dieses Geschäftsanteils nicht im Urteil festgestellt und die Ausschließung nicht von der Zahlung dieses Betrages abhängig gemacht zu werden.
Eintrag lesen