Zur Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung anlässlich des Verzichts eines GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführers auf eine Pensionszusage gegen Abfindung
1. Vereinbart ein GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer im Dezember 2012 mit der GmbH durch notariellen Vertrag seinen aufschiebend bedingten Verzicht auf eine Pensionszusage gegen Abfindung in Höhe des Wertes der Pensionsrückstellung durch Auszahlung eines Geldbetrags, so führt dies nicht zu einer verdeckten Gewinnausschüttung im Jahr 2012, wenn es in jenem Jahr noch nicht zu einer Verminderung des in der Steuerbilanz zu erfassenden Betriebsvermögens der GmbH gekommen ist.(Rn.29)
2. Zu einer Verminderung des in der Steuerbilanz zu erfassenden Betriebsvermögens der GmbH im Jahr 2012 ist es nicht gekommen, wenn aufgrund der aufschiebenden Bedingung bei Abschluss des Vertrags noch keine bilanziell zu erfassende Verbindlichkeit der GmbH gegenüber dem Gesellschafter-Geschäftsführer entstanden war, die rechtlichen Wirkungen erst bei Zahlung des Geldbetrags im Jahr 2013 eintraten und dementsprechend im Jahr 2012 die Abfindung weder durch Auszahlung tatsächlich durchgeführt noch in der Handelsbilanz und Steuerbilanz verbucht worden war.
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