Klagen im Zusammenhang mit der Abberufung von Geschäftsführern und der Beendigung des Anstellungsvertrages … Verhältnis von Organstellung und AnstellungsvertragBitte wählen Sie ein Schlagwort:AnstellungsvertragVerhältnis von Organstellung und Anstellungsvertrag … Trennungstheorie … Trennungsgrundsatz … 1. Möglichkeiten der […]
Eintrag lesenGerichtsurteile und Gerichtsbeschlüsse für Verzögerung Einberufung
KG Berlin, Urteil vom 08.12.2022 – 23 U 111/22
Anfechtung eines Gesellschafterbeschlusses wegen fehlender Berücksichtigung der Einladungsform I Widerruf der Bestellung eines Geschäftsführers
1. Ein Gesellschafter ist zur Geltendmachung eines der Gesellschaft zustehenden Anspruchs im einstweiligen Verfügungsverfahren nur dann prozessführungsbefugt, wenn dies für die Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes erforderlich ist.
2. Die Anfechtung eines Gesellschafterbeschlusses kann nicht auf die fehlende Berücksichtigung der Einladungsform des § 51 Abs. 1 Satz 1 GmbHG gestützt werden, wenn eine hierauf beruhende Beeinträchtigung der Teilnahme- und Mitgliedschaftsrechte eines Gesellschafters nicht festgestellt werden kann.
3. Ein Einberufungsverlangen nach § 50 GmbHG wird nicht zwangsläufig dadurch erledigt, dass zwischen Verlangen und Ausübung des Selbsthilferechts eine Gesellschafterversammlung stattfindet, die auf eine anderes Verlangen gestützt wird.
4. Ein wichtiger Grund für den Widerruf der Bestellung eines Geschäftsführers kann sich ergeben aus seiner andauernden Verhinderung bzw. Nichteinladung zu einer gebotenen Gesellschafterversammlung.
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 15. Juni 1998 – II ZR 318/96
Beginn der Verfristung einer außerordentlichen Kündigung des Dienstvertrages I Zeitpunkt der Kenntniserlangung durch die GmbH-Gesellschafterversammlung und Behandlung unangemessener Verzögerung durch ein einberufungsberechtigtes Mitglied
1. Für den Fristbeginn der außerordentlichen Kündigung nach BGB § 626 Abs 2 ist bei der GmbH grundsätzlich die Kenntnis der Mitglieder der Gesellschafterversammlung in ihrer Eigenschaft als Mitwirkende an der kollektiven Willensbildung maßgeblich. Daher löst nicht schon deren außerhalb der Gesellschafterversammlung, sondern erst die nach dem Zusammentritt erlangte Kenntnis der für die Kündigung maßgeblichen Tatsachen den Lauf der Ausschlußfrist aus (Abweichung von der bisherigen Senatsrechtsprechung, zuletzt von BGH, 1997-06-02, II ZR 101/96, DStR 1997, 1338-1339).
2. Wird allerdings die Einberufung der Gesellschafterversammlung einer GmbH von ihren einberufungsberechtigten Mitgliedern nach Kenntniserlangung von dem Kündigungssachverhalt unangemessen verzögert, so muß sich die Gesellschaft so behandeln lassen, als wäre die Gesellschafterversammlung mit der billigerweise zumutbaren Beschleunigung einberufen worden.
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