VGA bei mittelbarer Anteilseignerstellung I Nahestehende Person ist kein Anteilseigner – Annahme der Veranlassung einer Zuwendung durch das Gesellschaftsverhältnis bei widerrechtlichen eigenmächtigen Geldentnahmen I Unterlassene Beiladung von Gesellschaftern einer GmbH i.G.
1. Gesellschafter (Anteilseigner) gemäß § 20 Abs. 2a EStG sind entweder der zivilrechtliche Inhaber (§ 39 Abs. 1 AO) oder als Nichtgesellschafter der wirtschaftliche „Eigentümer“ (Inhaber, § 39 Abs. 2 AO) der Beteiligung; die dem Anteilseigner nahestehende Person ist selbst kein Anteilseigner (vgl. BFH-Rechtsprechung und Literatur).
2. Zum Leitsatz: Ist die Person nicht nur faktischer Geschäftsführer der Kapitalgesellschaft, sondern auch Gesellschafter und als solcher Geschäftsführer und Vertreter der vermögensverwaltenden Personengesellschaft (hier: einer GmbH i.G.), ist ihr Wissen über die Zahlungen der Kapitalgesellschaft auf die der Person zuzurechnenden Konten der vermögensverwaltenden Personengesellschaft als deren Gesellschafterin zuzurechnen (vgl. BGH-Urteil vom 12.11.1998 IX ZR 145/98; Literatur).
3. Das Unterlassen der notwendigen Beiladungen von Gesellschaftern einer GmbH i.G. durch das FG begründet einen Verstoß gegen die Grundordnung des Verfahrens, der vom BFH als Revisionsgericht von Amts wegen zu prüfen ist (vgl. Rechtsprechung des IV. BFH-Senats).