Nach § 3 Abs. 1 GesRuaCOVBekG kann auch der Verschmelzungsbeschluss einer Genossenschaft in einer virtuellen Versammlung gefasst werden.
Das Versammlungserfordernis des § 13 Abs. 1 Satz 2 UmwG steht dem nicht entgegen
Gerichtsurteile und Gerichtsbeschlüsse für virtuelle Versammlung
OLG München, Beschluss vom 28.07.2021 – 7 AktG 4/21
1. In die Interessenabwägung nach § 319 Abs. 6 Satz 3 Nr. 2 AktG sind alle nicht vernachlässigbaren rechtlichen und wirtschaftlichen Nachteile eines Erfolges der Nichtigkeits- und Anfechtungsklage einzubeziehen (vgl. OLG Köln, 5. Mai 2014, 18 U 28/14).
2. Das COVID-19-Pandemie-Gesetz (juris: GesRuaCOVBekG) ist nicht schon formell verfassungswidrig und die in § 1 Abs. 2 Satz 1 COVMG vorgesehene Abhaltung einer Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre, obwohl dies in der Satzung nicht gemäß § 118 Abs. 1 Satz 2 AktG vorgesehen ist, unter den in § 1 Abs. 2 Satz 1 COVMG aufgeführten Voraussetzungen auch nicht materiell verfassungswidrig. § 1 Abs. 2 Satz 1 COVMG ist auch nicht europarechtswidrig.
3. Ein verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out nach § 62 UmwG, der im Zusammenhang mit einer ausdrücklich beabsichtigten Umstrukturierung steht und dem Interesse der Muttergesellschaft als Hauptaktionärin dient, die Konzernstruktur zu ordnen und zu vereinfachen sowie die Unternehmensleitung zu vereinheitlichen, ist grundsätzlich nicht rechtsmissbräuchlich.
4. Das Gebot der Gleichbehandlung der Aktionäre gilt nach § 53a AktG nur im Verhältnis von Gesellschaft zu Aktionär, nicht jedoch im Verhältnis zwischen Aktionären.
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