Arrestbeschluss wird aufgehoben, wenn die Vollziehungsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO abgelaufen ist.
Eintrag lesenGerichtsurteile und Gerichtsbeschlüsse für Vollziehungsfrist
OLG Zweibrücken, Urteil vom 30.10.1997 – 4 U 11/97
Einstweilige Verfügung I Überprüfung der Einhaltung der Vollziehungsfrist
Das Gericht ist nicht verpflichtet, von Amts wegen zu ermitteln, ob die Vollziehungsfrist eingehalten ist. Es ist im Rahmen der Amtsprüfung vielmehr lediglich gehalten, begründete Anhaltspunkte für das Vorliegen dieses Vollstreckungshindernisses, die sich aus dem Tatsachenvortrag der Parteien oder dem sonstigen Prozeßstoff ergeben, ohne besondere Rüge von Amts wegen zu berücksichtigen.
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