§ 45 GmbHG, § 47 GmbHG, § 940 ZPO 1. Die Untersagung eines bestimmten Stimmverhaltens eines GmbH-Gesellschafters durch einstweilige Verfügung ist ausnahmsweise dann zulässig, wenn zugunsten des Antragstellers eine eindeutige Rechtslage oder ein überragendes Schutzbedürfnis […]
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