Anspruch des Konkursverwalters einer GmbH auf erneute Einlageerbringung nach Voreinzahlung auf einen Kapitalerhöhungsbeschluß
1. Die Anerkennung von Voreinzahlungen auf künftige Einlagepflichten als Bareinzahlungen kommt nur im Falle der Sanierung einer Gesellschaft in Betracht (so auch BGH, 1994-11-07, II ZR 248/93, ZIP 1995, 28).
2. Hat ein Gesellschafter der Gemeinschuldnerin (GmbH) eine Einlageforderung aufgrund eines Kapitalerhöhungsbeschlusses schon vor der entsprechenden Beschlußfassung erbracht, so kann der Konkursverwalter aber jedenfalls dann nicht von dem Gesellschafter eine nochmalige Erbringung der Einlage verlangen, wenn der Einlagebetrag in dem Zeitraum zwischen dem Antrag auf Eintragung der Kapitalerhöhung in das Handelsregister und ihrer Durchführung wertmäßig – noch – zur freien Verfügung des Geschäftsführers der Gemeinschuldnerin gestanden hat.
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