Die Vertragsangaben über die Berechnung einer Vorfälligkeitsentschädigung sind unzureichend, wenn lediglich erklärt wird, dass die Bank für die Verzinsung des vorzeitig zurückgezahlten Darlehenskapitals die Zinssätze der entsprechenden am Kapitalmarkt verfügbaren Hypothekenpfandbriefe zugrunde legt, „soweit Pfandbriefe mit entsprechenden fristenkongruenten Laufzeiten vorhanden sind“ und offen bleibt, was geschieht, soweit solche Hypothekenpfandbriefe etwa bei unterjährigen Laufzeiten nicht vorhanden sind.
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