§ 46 Nr 5 GmbHG Grundsätzlich sind die Geschäftsführer zur Vertretung der Gesellschaft berufen. Die Bestellung und Abberufung eines Geschäftsführers sind aber Sozialakte und obliegen darum nicht den Geschäftsführern, sondern den Gesellschaftern. Die Gesellschafter können […]
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