Einstweilige Verfügung I Vinkulierungsklausel I Übertragung von Geschäftsanteilen I Vinkulierung
Eintrag lesenGerichtsurteile und Gerichtsbeschlüsse für Vorläufiger Rechtsschutz
LG Berlin, Beschluss vom 31. Mai 2023 – 100 O 18/23
Einstweilige Verfügung
Restrukturierungsverfahren nach dem StaRUG nicht ohne Gesellschafterbeschluss
Eintrag lesenLG Hannover, Urteil vom 16.08.2022 – 32 O 116/22
Einstweilige Verfügung I Verfügungsanspruch und -grund bei Abberufung eines GmbH-Geschäftsführers
1. Ein Geschäftsführer kann gegen seine Abberufung vorläufigen Rechtsschutz in Anspruch nehmen und den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragen, die es ihm ermöglicht, zeitlich oder sachlich beschränkt, seine Tätigkeit als Geschäftsführer bis zu einer endgültigen Entscheidung in der Hauptsache fortzuführen.
2. Gesellschaft und deren Geschäftspartner benötigen Klarheit, ob der Geschäftsführer (als Verfügungskläger) bis zur Entscheidung in der Hauptsache weiterhin die Geschäfte der Gesellschaft führen und diese vertreten kann.
3. Abberufungsbeschluss eines Geschäftsführers und Bestellung eines Notgeschäftsführers haben Dauerwirkung. Eine dadurch bewirkte zustandsbegründende Satzungsdurchbrechung ist unwirksam, wenn der Beschluss nicht gleichzeitig in den Gesellschaftsvertrag aufgenommen wird.
Eintrag lesenOLG Frankfurt, Beschluss vom 30.06.2022 – 5 W 18/22
Selbstwiderlegung der Dringlichkeit eines Verfügungsantrags durch Verhalten des Antragstellers in gesellschaftsrechtlichem Eilverfahren
1. Ein grundsätzlich gegebener Verfügungsgrund kann nachträglich wieder entfallen, wenn der Antragsteller nach Eintritt der betreffenden Gefährdung mit einem einstweiligen Verfügungsantrag zuwartet und damit die Annahme der Dringlichkeit durch sein eigenes Verhalten selbst widerlegt.
2. Hat der Antragsteller eines Verfügungsantrags konkrete Kenntnis von Umständen erlangt, die die Möglichkeit einer Verletzung seiner Rechtsstellung nahelegen, und ist es ihm ohne erheblichen Aufwand möglich, noch vorhandene Unsicherheiten zu beseitigen, so muss von ihm erwartet werden, dass er sich zur Unterbindung von Verletzungshandlung die erforderliche Kenntnis verschafft und nicht tatenlos zuwartet, bis sich die ihm aufdrängende Vermutung mehr oder weniger zufällig zu einem erheblich späteren Zeitpunkt bestätigt (Anschluss OLG München, Urteil vom 20. Dezember 2001 – U (K) 4429/01).
Eintrag lesenBVerfG, Beschluss vom 1. Dezember 2021 – 1 BvR 2708/19
Verletzung des grundrechtsgleichen Rechts auf prozessuale Waffengleichheit gemäß Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz, wenn ohne vorherige Anhörung eine einstweilige Anordnung erlassen wird
Eintrag lesenGmbH-Recht l Gesellschafterstreit I Ausschluss I Auseinandersetzung I Abberufung
Viele auf dem Gebiet des Gesellschaftsrechts tätigen Rechtsanwälte sind ausschließlich oder überwiegend außergerichtlich beratend tätig und führen praktisch keine gesellschaftsrechtlichen Prozesse oder allenfalls als Nebenaufgabe. Anderen zivilrechtlich ausgerichteten Prozessanwälten ist dagegen die komplexe Materie des […]
Eintrag lesenBVerfG, Beschluss vom 30. September 2018 – 1 BvR 1783/17
Erlass einstweiliger Verfügungen im Presse- und Äußerungsrecht ohne vorherige Anhörung des Antragsgegners und ohne vorherige Abmahnung verletzt Betroffenen in dessen grundrechtsgleichem Recht auf prozessuale Waffengleichheit (Art 3 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs 3 GG)
Eintrag lesenOLG Nürnberg, Beschluss vom 19.08.2014 – 12 W 1568/14
1. Die Zuordnung eines Widerspruchs gegen die Gesellschafterliste einer GmbH im Wege der einstweiligen Verfügung setzt das Vorliegen eines Verfügungsgrundes voraus. § 16 Abs. 3 Satz 5 GmbHG befreit nur vom Erfordernis der Glaubhaftmachung dieses Verfügungsgrundes.
2. Vor Ablauf der Drei-Jahres-Frist des § 16 Abs. 3 Satz 2 GmbHG setzt die Zuordnung eines Widerspruchs gegen die Gesellschafterliste im Wege der einstweiligen Verfügung Sachvortrag zur konkreten Gefahr eines gutgläubigen Erwerbs voraus. Die abstrakte, durch Unrichtigkeit der Gesellschafterliste begründete Gefahr eines gutgläubigen Erwerbs nach Ablauf der Drei-Jahres-Frist reicht hierfür (noch) nicht aus.
Eintrag lesenOLG Karlsruhe, Urteil vom 19.02.2014 – 13 U 108/13
Macht ein Gesellschafter glaubhaft, durch vorsätzliche Täuschung zu dem Erwerb von Gesellschaftsanteilen veranlasst worden zu sein, insbesondere durch Bilanzmanipulationen auf der Grundlage von Scheingeschäften, die einen höheren Umsatz und Jahresüberschuss vorgetäuscht haben, kann zur Sicherung eines Schadensersatzanspruchs gegen die handelnden Organe der Gesellschaft der dingliche Arrest angeordnet werden.
Eintrag lesenThüringer OLG, Urteil vom 08.01.2014 – 2 U 627/13
Gesellschafterbeschluss I Vertretungsberechtigung einer Fremdgeschäftsführerin für die GmbH im Rechtsstreit um die Wirksamkeit der Abberufung
1. Wird zwischen einem Gesellschafter und der GmbH in der Hauptsache ein Prozess um die Anfechtbarkeit und/oder Nichtigkeit eines Abberufungsbeschlusses geführt, wird die beklagte GmbH im Rechtsstreit von derjenigen Person vertreten, die bei Abweisung der Klage materiell-rechtlich als ihr gesetzlicher Vertreter anzusehen wäre; dies gilt auch im Eilverfahren, wenn die Wirksamkeit der Bestellung oder Abberufung eines Geschäftsführers, der als Vertreter der GmbH auftritt, in Streit steht.
2. Der Erlass einer einstweiligen Verfügung, mit der der abberufenen Geschäftsführerin das Auftreten für die GmbH einstweilen bis zur Rechtskraft einer Entscheidung über die Beschlussfassung untersagt wird, kann im Wege der actio pro socio geltend gemacht werden.
3. Zur Ausübung des Selbsteinberufungsrechts eines GmbH-Gesellschafters.
Ein Gesellschafter kann mit der Gesellschafterklage (actio pro socio) einen Unterlassungsanspruch der Gesellschaft aus § 823 Abs. 1 BGB i. V. m. §1004 Abs. 1 BGB analog im Wege der einstweiligen Verfügung geltend machen, wenn er die wirksame Abberufung des Geschäftsführers glaubhaft macht und die Mitgesellschafter auf der Grundlage ihrer gesellschafterlichen Treuepflicht verpflichtet sind, der Geltendmachung des einstweiligen Rechtsschutzes durch den Gesellschafter zuzustimmen (§ 46 Nr. 8 GmbHG).
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