Dies bedeutet, dass auch im streitgegenständlichen Fall allein auf das Vorliegen eines Verfügungsanspruchs, das heißt das Bestehen eines subjektiven Rechts, dessen Verwirklichung durch die einstweilige Verfügung gesichert werden soll (zur Definition vgl. Vollkommer in Zöller, 35. Auflage, Köln 2024, Rdnr. 6 zu § 935 ZPO), und eines Verfügungsgrundes ankommt. Letzterer ist anzunehmen, wenn die objektive begründete Besorgnis vorliegt, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung des Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (vgl. Vollkommer, aaO, Rdnr. 10 zu § 935 ZPO). Demnach setzt ein Verfügungsgrund vorliegend voraus, dass bereits durch das Zuwarten des Antragstellers mit der Beantragung einer einstweiligen Verfügung bis zu der von ihm befürchteten Beschlussfassung in der auf den 29.01.2025 anberaumten Gesellschafterversammlung eine Rechtsvereitelung bzw. Beeinträchtigung eintreten würde.
Eintrag lesenGerichtsurteile und Gerichtsbeschlüsse für Vorwegnahme der Hauptsache
KG, Urteil vom 10.12.2015 – 23 U 99/15
1. Bei einem Streit der GmbH-Gesellschafter um die Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit eines Einziehungsbeschlusses kann der Gesellschafter, dessen Geschäftsanteile durch den Beschluss eingezogen worden sind, nicht die Einreichung einer von ihm für richtig gehaltenen Gesellschafterliste zum Handelsregister im vorläufigen Rechtsschutzverfahren erzwingen. Die Einreichung einer bestimmten Gesellschafterliste kann nur angeordnet werden, wenn unzweifelhaft feststeht, dass die Gesellschafterliste richtig ist. Dieser Grad von Gewissheit kann naturgemäß im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nicht erlangt werden.
2. Das von dem Gesellschafter, dessen Geschäftsanteile eingezogen worden sind, beantragte Gebot, ihn einstweilen weiterhin als Gesellschafter zu behandeln, ist nur bei sehr eindeutiger Sach- und Rechtslage zu erlassen und nur dann zulässig, wenn die Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint (§ 940 ZPO).
3. Wenn der Gesellschaftsvertrag der GmbH keine Bestimmungen über die Einberufung von Eventualversammlungen enthält, ist die Einladung zu mehreren Terminen zulässig ist, wenn die Einladungen erkennbar in einem Rangverhältnis stehen, also für jeden Gesellschafter klar ist, dass die Folgeversammlungen nur für den Fall anberaumt werden, dass im vorangehenden Termin keine Beschlussfähigkeit vorlag.
Eintrag lesenOLG Hamburg, Beschluss vom 24.09.2014 – 11 W 47/14
FamFG § 21 1. Nach § 21 Abs. 1 FamFG kann das Registergericht das Verfahren aus wichtigem Grund aussetzen, insbesondere wenn die Entscheidung ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, […]
Eintrag lesenFG Hamburg, Beschluss vom 03. Juni 2014 – 4 V 93/14
Allerdings kann eine Vorwegnahme der Hauptsache zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) zulässig sein, denn das grundsätzliche Verbot einer eventuellen Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigt es nicht, die Erfordernisse eines […]
Eintrag lesenKG, Beschluss vom 01.04.2010 – 2 W 36/10
GmbHG §§ 16, 34, 38, 40; AktG § 246 1. Ein „wichtiger Grund“, der nach dem Gesellschaftsvertrag einer GmbH die Einziehung von GeschäftsanteilenBitte wählen Sie ein Schlagwort:EinziehungEinziehung von Geschäftsanteilen rechtfertigt, setzt das Vorhandensein von Umständen voraus, die […]
Eintrag lesenOLG Frankfurt, Beschluss vom 17.01.2006 – 11 W 21/05
§ 809 BGB 1. Der Besichtigungsanspruch nach § 809 BGB (hier: hinsichtlich Computersoftware und dazu gehörigem Quellcode) kann bei Vorliegen einer „gewissen Wahrscheinlichkeit“ für eine Rechtsverletzung auch im Wege der einstweiligen Verfügung (Sicherungsverfügung) geltend gemacht […]
Eintrag lesenOLG Düsseldorf, Urteil vom 18.05.2005 -15 U 202/04
Einstweilige Verfügung auf Untersagung eines Beschlusses der GmbH-Gesellschafter über eine Gewinnausschüttung
Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung des Inhalts, dass den Gesellschaftern einer GmbH mit Rücksicht auf etwaige Abfindungsansprüche der Verfügungskläger, die aus der GmbH ausscheiden wollen, ein Beschluss über die Gewinnausschüttung untersagt wird, ist mangels Verfügungsanspruch zurückzuweisen, wenn die Gesellschaft ohne Beeinträchtigung des Stammkapitals nicht in der Lage ist, den Verfügungsklägern die ihnen im Falle des Ausscheidens zustehende Abfindung zu zahlen.
Eintrag lesenThüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 16.08.1999 – L 4 KA 337/99
Dahinstehen kann hier, ob dem von der herrschenden Meinung vertretenen prinzipiellen Vorwegnahmeverbot der Hauptsache gefolgt werden kann (vgl. hierzu insbesondere Schoch, a. a. O., § 123 Rdnr. 141 ff.; Finkelnburg/Jank, a. a. O., Seite 95 […]
Eintrag lesenOLG München, Beschluss vom 20.07.1998 – 23 W 1455/98
GmbH I Untersagung des Austauschs der Geschäftsführung durch eine Beschlußfassung des Mehrheitsgesellschafters im Wege der einstweiligen Verfügung
In den Bereich der Willensbildung einer Gesellschaft, insbesondere in das Abstimmungsverhalten von Gesellschaftern, darf auch mit Mitteln des vorläufigen Rechtsschutzes eingegriffen werden. Deshalb kann einem Mehrheitsgesellschafter zur Sicherung eines angefochtenen Beschlusses über die Einziehung seines Gesellschaftsanteils im Wege der einstweiligen Verfügung untersagt werden, den Austausch der Geschäftsführung durch Mehrheitsbeschluß in der Gesellschafterversammlung herbeizuführen.
Eintrag lesenOLG Hamm, Urteil vom 29.11.1991 – 26 W 15/91
ZPO § 935, § 940 1. Eine auf Auskunftserteilung gerichteten einstweiligen Verfügung ist grundsätzlich abzulehnen. 2. Auf Herausgabe gerichtete einstweilige Verfügungen sind grundsätzlich nur bei verbotener Eigenmacht im Rahmen des Besitzschutzes zuzulassen.
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