Eine sekundäre Darlegungslast eines Fahrzeugherstellers zu Vorgängen innerhalb seines Unternehmens, die auf eine Kenntnis seiner verfassungsmäßig berufenen Vertreter von der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung schließen lassen sollen, setzt jedenfalls voraus, dass das (unstreitige oder nachgewiesene) Parteivorbringen hinreichende Anhaltspunkte enthält, die einen solchen Schluss nahelegen (Senatsurteile vom 21. Dezember 2021 – VI ZR 875/20, MDR 2022, 308 Rn. 14 und vom 8. März 2021 – VI ZR 505/19, NJW 2021, 1669 Rn. 28; jeweils mwN).
Eintrag lesenGerichtsurteile und Gerichtsbeschlüsse für Waffengleichheit
BGH, Urteil vom 26. April 2022 – VI ZR 435/20
Darlegungs- und Beweislast
Zur deliktischen Haftung eines Automobilherstellers gegenüber dem Käufer des gebrauchten Fahrzeugs in einem sogenannten Dieselfall (hier: sogenanntes „Thermofenster“ und Darlegungserfordernisse bei Behauptung einer sogenannten „Umschaltlogik“).
Eintrag lesenOLG Düsseldorf, Urteil vom 07.04.2022 – 2 U 17/20
Darlegungs- und Beweislast
1. Unstreitige Tatsachen sind im Berufungsverfahren selbst dann zu berücksichtigen, wenn sie im ersten Rechtszug aus Nachlässigkeit nicht geltend gemacht worden sind.
2. Die Substantiierungslast des Bestreitenden hängt davon ab, wie substantiiert der darlegungspflichtige Gegner vorgetragen hat. Substantiiertes Vorbringen kann danach grundsätzlich nicht pauschal bestritten werden.
3. Hat die klagende Partei ihren Vortrag durch Vorlage von Unterlagen hinreichend konkretisiert, so muss die beklagte Partei dieses Vorbringen ebenso qualifiziert bestreiten. Dies gilt insbesondere dann, wenn die darlegungspflichtige Partei außerhalb des von ihr darzulegenden Geschehensablaufes steht und keine nähere Kenntnis der maßgebenden Tatsachen besitzt, während der Prozessgegner sie hat und ihm nähere Angaben zumutbar sind.
Eintrag lesenBVerfG, Beschluss vom 1. Dezember 2021 – 1 BvR 2708/19
Verletzung des grundrechtsgleichen Rechts auf prozessuale Waffengleichheit gemäß Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz, wenn ohne vorherige Anhörung eine einstweilige Anordnung erlassen wird
Eintrag lesenLG Stuttgart, Urteil vom 19.01.2021 – 31 O 54/20 KfH Commercial Court
GmbH-Gesellschafterstreit über
– Abberufung eines Geschäftsführers aus wichtigem Grund
– Kündigung des Geschäftsfüher-Anstellungsvertrags
aus wichtigem Grund
– Bestellung eines neuen Geschäftsführers
– Schadensersatz gegen den alten Geschäftsführer
– Ermächtigung des Gesellschafters
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 14. Mai 2013 – VI ZR 325/11
a) Nach § 538 Abs. 1 ZPO hat das Berufungsgericht grundsätzlich die notwendigen Beweise zu erheben und in der Sache selbst zu entscheiden. Ob das Verfahren im ersten Rechtszuge an einem wesentlichen Mangel leidet, der nach § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO ausnahmsweise eine Zurückverweisung an das Gericht des ersten Rechtszugs ermöglicht, ist allein aufgrund des materiell-rechtlichen Standpunkts des Erstgerichts zu beurteilen.
b) Sieht der Geschäftsverteilungsplan keine Spezialzuständigkeit einer Zivilkammer nach § 348 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. e ZPO vor, ist bei einer Entscheidung durch den Einzelrichter nicht schon wegen des Umstands, dass Arzthaftungssachen grundsätzlich vom voll besetzten Spruchkörper zu verhandeln sind, ein Verstoß gegen den Anspruch auf den gesetzlichen Richter gegeben.
c) Der Grundsatz der Waffengleichheit, der Anspruch auf rechtliches Gehör sowie das Recht auf Gewährleistung eines fairen Prozesses und eines wirkungsvollen Rechtsschutzes erfordern, … dass einer Partei, die – wie die Bekl. – für ein Vier-Augen-Gespräch keinen Zeugen hat, Gelegenheit gegeben wird, ihre Darstellung des Gesprächs in den Prozess persönlich einzubringen.
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 8. Juli 2010 – III ZR 249/09
Verjährungsbeginn für Schadenersatzansprüche gegen den Kapitalanlageberater bzw. -vermittler I Grob fahrlässige Unkenntnis des Anlageinteressenten von Beratungfehlern oder Falschangaben
Eine grob fahrlässige Unkenntnis des Beratungsfehlers eines Anlageberaters oder der unrichtigen Auskunft eines Anlagevermittlers ergibt sich nicht schon allein daraus, dass es der Anleger unterlassen hat, den ihm überreichten Emissionsprospekt durchzulesen und auf diese Weise die Ratschläge und Auskünfte des Anlageberaters oder -vermittlers auf ihre Richtigkeit hin zu kontrollieren.
Eintrag lesenBGH, Beschluss vom 16.10.2008 – IX ZR 177/06
Waffengleichheit I Vier-Augen-Gespräch
Zur Verteilung der Darlegungs- und Beweislast in der Steuerberaterhaftung
Eintrag lesenBAG, Urteil vom 22. 5. 2007 – 3 AZN 1155/06
Vier-Augen-Gespräch I Pflicht zur Parteivernehmung oder Parteianhörung
Hat ein Gespräch allein zwischen den Parteien stattgefunden, kann die für den Inhalt des Gesprächs beweisbelastete Partei Beweis antreten, indem sie ihre eigene Anhörung oder Vernehmung beantragt.
Eintrag lesenBVerfG, Beschluss vom 27. Januar 2006 – 1 BvQ 4/06
Verstoß des Pressesenats des Oberlandesgerichts gegen das Gesetz der Waffengleichheit bei einstweiligen Anordnungen
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