Klagen im Zusammenhang mit der Abberufung von Geschäftsführern und der Beendigung des Anstellungsvertrages … Verhältnis von Organstellung und AnstellungsvertragBitte wählen Sie ein Schlagwort:AnstellungsvertragVerhältnis von Organstellung und Anstellungsvertrag … Trennungstheorie … Trennungsgrundsatz … 1. Möglichkeiten der […]
Eintrag lesenGerichtsurteile und Gerichtsbeschlüsse für Weisung eines Mitgeschäftsführers an die Mitarbeiter
LG Tübingen, Urteil vom 24. Januar 2014 – 21 O 33/13
Erbengemeinschaft I Wirksamkeit eines die Abberufung eines Miterben als Geschäftsführer betreffenden Gesellschafterbeschlusses
1. Hat der Erblasser die Miterben mit der Auflage beschwert, nach seinem Tod den Kläger zum Geschäftsführer der Beklagten zu bestellen, gehört die Geschäftsführerposition des Klägers zum Nachlass. Der als Geschäftsführer abberufene Kläger, der über die bestehende Miterbengemeinschaft an der Beklagten beteiligt ist und nicht über Geschäftsführer-Sonderrechte verfügt, kann sich dagegen im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zur Wehr setzen (vgl. u.a. OLG Hamburg, Urteil vom 28. Juni 1991, 11 U 65/91, NJW 1992, 186).
2. In der Abberufung eines Miterben von der Geschäftsführerposition liegt eine Maßnahme ordnungsgemäßer Verwaltung, da der Gesellschaftsanteil der Erbengemeinschaft sich dadurch nicht wesentlich verändert i.S.d. §§ 2038 Abs. 2, 745 Abs 3 BGB, da ein Substanzeingriff in den Gesellschaftsanteil mit einer solchen körperschaftlichen Organisationsmaßnahmen nicht verbunden ist (vgl. OLG Thüringen, Urteil vom 25. April 2012, 2 U 520/11).
3. Die unterbliebene Mitwirkung eines Miterben an der Beschlussfassung kann durch einen Mehrheitsbeschluss der Erbengemeinschaft überwunden werden, so dass das Innenrecht der Miterbengemeinschaft den Grundsatz der gemeinschaftlichen Rechtsausübung (§ 18 Abs. 1 GmbHG) überlagert.
4. Auch wenn es für die Abberufung des Klägers als Geschäftsführer keines wichtigen Grundes bedurfte, sind die Voraussetzungen des § 38 Abs. 2 GmbHG erfüllt, wenn das Verhältnis der Miterben untereinander – der Kläger auf der einen und die weiteren Miterben auf der anderen Seite – seit Jahren zerrüttet und ein massiver Vertrauensverlust eingetreten ist, was auch die hohe Anzahl der von den Parteien angestrengten Rechtsstreitigkeiten belegt.
5. Das Verhalten des Klägers, der den Konflikt auf dritte, bei der Beklagten beschäftigte Personen erstreckt und ein exzessives Informationsverlangen gezeigt hat, ist nicht hinnehmbar.
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