Anfechtbarkeit des Ausschlusses eines GmbH-Gesellschafters bei ebenfalls vorliegenden Ausschlußgründen hinsichtlich anderer Gesellschafter
In die Prüfung, ob der Ausschluß eines Gesellschafters gerechtfertigt ist, sind nicht nur die in dessen Person liegenden Gründe, sondern auch Umstände in der Person der übrigen Gesellschafter einzubeziehen, die entweder auch deren Ausschluß rechtfertigen, oder doch wenigstens zu einer milderen Beurteilung derjenigen Gründe führen können, die der vom Ausschluß bedrohte Gesellschafter gesetzt hat (vergleiche BGH, 1955-02-17, II ZR 316/53, BGHZ 16, 317; BGH, 1960-01-25, II ZR 22/59, BGHZ 32, 17 und BGH, 1981-02-23, II ZR 229/79, BGHZ 80, 346).
2. Die Anfechtbarkeit des Ausschlußbeschlusses entfällt, wenn der angefochtene Beschluß nicht auf den mißbräuchlich abgegebenen Stimmen beruht, also auch ohne sie mit demselben Inhalt zustande gekommen wäre (vergleiche BGH, 1954-07-14, II ZR 342/53, BGHZ 14, 264).
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