Eintritt einer GmbH in eine Kommanditgesellschaft I Wertaufstockung gemäß § 24 UmwStG I Grundsätzlich keine Anknüpfung der Besteuerung an lediglich gedachte Sachverhalte
Eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass die Besteuerung in aller Regel an den tatsächlich verwirklichten und nicht an einen lediglich gedachten Sachverhalt anknüpft, kann nur dann in Betracht kommen, wenn der tatsächliche Geschehensablauf nach der Zwecksetzung der in Frage stehenden Vorschrift eine solche Gleichstellung erfordert
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