Das analog § 88 Abs. 1 Satz 1 AktG aus der Organstellung folgende gesetzliche Wettbewerbsverbot für den GmbH-Geschäftsführer endet auch in der Gesellschaftsinsolvenz erst mit dem Verlust der Organstellung. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft lässt das Wettbewerbsverbot unberührt.
Eintrag lesenGerichtsurteile und Gerichtsbeschlüsse für Wettbewerbsverbot der Geschäftsführer
OLG Brandenburg, Urteil vom 18.03.2020 – 7 U 141/18
1. Die Prämienzahlung an die Angestellten gehört zu dem weiten Kreis von Angelegenheiten, über die die Gesellschafterversammlung kraft ihrer Allzuständigkeit verbindlich entscheiden kann, die aber in der Entscheidungskompetenz des Geschäftsführers bleiben, wenn eine solche Entscheidung nicht ergangen ist.
2. Eine Angelegenheit kann durch die mehrfache Befassung der Gesellschafterversammlung zur Routine werden, die der Geschäftsführer dann, nachdem er die Entscheidungsmaßstäbe und das Entscheidungsergebnis der Vorbefassung zur Kenntnis genommen hat, nach den darin erkennbar gewordenen Grundsätzen allein entscheiden kann, ohne dass es erneut einer Befassung der Gesellschafterversammlung bedarf. Nur wenn die vergangenen Entscheidungen jeweils in außergewöhnlichen Situationen ergangen sind, die nicht nach allgemeinen und für die Zukunft verallgemeinerungsfähigen Maßstäben getroffen werden konnten, kann das dafür sprechen, die Gesellschafterversammlung wiederum mit ähnlich ungewöhnlichen Entscheidungen zu befassen. Die Gratifikationszahlung bzw. Prämienzahlung an Angestellte übersteigt das im Geschäftsbetrieb Übliche nicht in dieser herausragenden Weise. Eher eignet sich diese Frage zum Entstehen einer Routine. Die Gesellschafterversammlung muss sich deshalb die Entscheidung ausdrücklich vorbehalten, wenn sie für die Zukunft ihre Beteiligung sicherstellen will.
3. Eine zum Schadensersatz führende Schlechtleistung kann nur angenommen, wenn die erbrachten Dienste infolge eines Verschuldens des Dienstverpflichteten für den Dienstberechtigten gänzlich ohne Interesse sind.
Eintrag lesenThüringer Oberlandesgericht, Urteil vom 03.04.2019 – 2 U 696/15
Wettbewerbsverbote für Gesellschafter einer GmbH sind zum einen nur in den von § 1 GWB und von Art. 101 Abs. 1 AEUV (= Art. 81 Abs. 1 EGV a.F.) vorgegebenen Grenzen zulässig. Zum anderen sind gesellschaftsvertragliche Wettbewerbsverbote am Maßstab von Art. 12 GG, S 138 Abs. 1 BGB zu messen, weil sie regelmäßig die grundgesetzlich geschützte Berufsausübungsfreiheit des betroffenen Gesellschafters berühren. Mit Rücksicht auf die insbesondere bei der Auslegung der zivilrechtlichen Generalklauseln zu beachtenden verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen – hier für die freie Berufsausübung – ist ein gesellschaftsvertragliches Wettbewerbsverbot nur zulässig, wenn es nach Ort, Zeit und Gegenstand nicht über die schützenswerten lnteressen des Begünstigten hinausgeht und den Verpflichteten nicht übermäßig beschränkt. Ob ein gesellschaftsvertragliches Wettbewerbsverbot den genannten Anforderungen entspricht, ist aufgrund einer Abwägung der beiderseitigen lnteressen unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls, insbesondere des mit dem Wettbewerbsverbot verfolgten Zwecks, zu beurteilen. lst ein gesellschaftsvertragliches Wettbewerbsverbot wegen Überschreitung des in räumlicher oder gegenständlicher Hinsicht Zulässigen nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig, kommt es auf eine Spürbarkeit der Wettbewerbsbeschränkung im Außenverhältnis nicht an (BGH, Urteil vom 30. November 2009 – ll ZR 208/08 -, Rn. 13, juris; OLG München, Urteil vom 1 1. November 2010 – U (K) 2143110 -, Rn. 25, juris). Die Prüfung, ob ein Wettbewerbsverbot den Verpflichteten übermäßig beschränkt, hat auch dann stattzufinden, wenn es sich um eine personalistisch geprägte Gesellschaft handelt (vgl. BGH, Urteil vom 14, Juli 1997 – ll ZR 238/96 -, Rn. 1ff., juris).
Eintrag lesenOLG München, Urteil vom 13.02.2019 – 7 U 1974/18
GmbH I Wettbewerbsverbot aus § 7 UKV I Bereitstellung eines Softwareschlüssels für die Software V. I Unterlassungsanspruch
Eintrag lesenOLG Köln, Beschluss vom 19. Oktober 2018 – 18 W 53/17
1. Wird die Klagezulassung nach § 148 AktG zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen Vorstandsmitglieder der Aktiengesellschaft im Wege der Stufenklage begehrt, bedarf es einer schlüssigen Darlegung der tatbestandlichen Voraussetzungen des verfolgten Schadensersatzanspruchs. Es müssen Tatsachen vorgetragen werden, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, den geltend gemachten Anspruch als entstanden erscheinen zu lassen. Darüber hinaus erfordert § 148 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 AktG das Vorliegen von Tatsachen, die den Verdacht rechtfertigen, dass der Gesellschaft durch die betreffenden Verhaltensweisen tatsächlich ein Schaden entstanden ist, wobei der Schadenseintritt nicht nur möglich, sondern wahrscheinlich ist.
2. Werden Ersatzansprüche der Aktiengesellschaft gegen die (ehemaligen) Vorstandsmitglieder auf § 88 AktG gestützt, weil diese der Aktiengesellschaft durch Wettbewerb und Geschäftsführung für Dritte in namentlich aufgeführten Gesellschaften mit Tätigkeiten in demselben Geschäftszweig Schäden zugefügt haben sollen, ist der den Pflichtenkreis des Vorstands gegenüber der Gesellschaft determinierende Unternehmensgegenstand der Gesellschaft maßgeblich. Dieser bestimmt sich grundsätzlich nach dem satzungsmäßigen Unternehmensgegenstand und nicht nach dem tatsächlichen Geschäftszweig der Gesellschaft. Zu der Zuwiderhandlung gegen das so bestimmte Wettbewerbsverbot sind konkrete Umstände darzulegen.
3. Die Aktionärsminderheit kann ihren Antrag auf Klagezulassung nicht mit Erfolg darauf stützen, die Aktiengesellschaft sei gemäß § 88 Abs. 2 S. 2 AktG berechtigt, statt des Schadensersatzanspruchs zu verlangen, dass die Vorstandsmitglieder die für eigene Rechnung gemachten Geschäfte als für Rechnung der Aktiengesellschaft eingegangen gelten lassen und die aus den Geschäften für fremde Rechnung bezogene Vergütung herausgeben. Eine Zulassung dieses Anspruchs gemäß § 148 AktG kommt nicht in Betracht.
Eintrag lesenLG Köln, Beschluss vom 11. Mai 2017 – 91 O 3/16
1. Einem Antrag auf Klagezulassung nach § 147 AktG darf nur stattgegeben werden, wenn die Klage hinreichende Erfolgsaussicht hat, da zu bedenken ist, dass das Kostenrisiko für eine von einem Aktionär erhobene Klage letztlich bei der Gesellschaft verbleibt.
2. Bei einem Verstoß gegen § 88 Abs. 1 AktG, den der Aktionär darlegen muss, kann die Gesellschaft Schadenersatz fordern.
3. Für die Zulassung gemäß § 148 AktG reicht es nicht aus, dass ein Schaden nur möglicherweise entstanden ist.
Eintrag lesenBAG, Urteil vom 22. März 2017 – 10 AZR 448/15
Es bleibt offen, ob Ansprüche auf Karenzentschädigung im Wege der Klage auf zukünftige Leistung nach § 259 ZPO verlangt werden können. Jedenfalls müssten in einem solchen Klageantrag die für den Anspruch maßgebenden Bedingungen, insbesondere die Einhaltung des Wettbewerbsverbots und das Fehlen eines die Anrechnungsgrenzen übersteigenden Erwerbs, Niederschlag finden.
Eintrag lesenOLG Stuttgart, Urteil vom 15.03.2017 – 14 U 3/14
Konkurrenzgesellschaft ohne Einfluss auf deren Geschäftsführung, ohne Tätigkeit im Unternehmen und ohne Möglichkeit, dieses zu beherrschen oder Einfluss auf unternehmerische Entscheidungen zu nehmen, sind im Regelfall unbedenklich und von der sachlichen Reichweite eines Wettbewerbsverbots des Gesellschafter-Geschäftsführers nicht umfasst.
2. Eine gesellschaftsvertragliche Regelung oder eine Regelung im Anstellungsvertrag, die ein Wettbewerbsverbot des Gesellschafter-Geschäftsführers vorsieht, muss im Lichte von Art. 12 Abs. 1 GG ausgelegt werden; sie erfasst ihrem rechtlich unbedenklichen Sinn und Zweck nach, die Gesellschaft vor der Aushöhlung von innen her zu schützen, im Regelfall nicht den rein kapitalistischen Erwerb einer Minderheitsbeteiligung an einem Konkurrenzunternehmen und ist ggf. entsprechend einschränkend auszulegen.
3. Zu den Anforderungen an die Darlegung eines Schadens, der Wahrscheinlichkeit eines Schadens bzw. gezogenen Vorteilen, soweit Ansprüche auf Schadensersatz, Auskunft, Vorteilsherausgabe sowie ein Eintrittsrecht analog § 113 HGB auf den Verstoß gegen ein gesellschaftsrechtliches Wettbewerbsverbot gestützt werden.
4. Einem Minderheitsgesellschafter stehen eigene Ansprüche aus der Verletzung eines gesellschaftsvertraglichen Wettbewerbsverbots durch einen Mitgesellschafter nur dann zu, wenn er einen über den durch die Minderung des Gesellschaftsvermögens im Wert seines Geschäftsanteils eingetretenen Reflexschaden hinausgehenden eigenen Schaden erlitten hat.
5. Eine im Gesellschaftsvertrag enthaltene Klausel, wonach eine anlässlich des Ausscheidens eines Gesellschafters zu leistende Abfindung nach dem im sog. „Stuttgarter Verfahren“ ermittelten Wert seines Anteils berechnet wird, ist grundsätzlich wirksam und für die Parteien verbindlich.
6. Zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Schiedsgutachten zur Ermittlung des Anteilswertes nach dem „Stuttgarter Verfahren“ offenbar unrichtig im Sinne von § 319 Abs. 1 Satz 1 BGB ist und welche Umstände bei der Bewertung nach dem Stuttgarter Verfahren im Einzelnen zu berücksichtigen sind.
7. Eine gesellschaftsvertragliche Abfindungsregelung, die an eine Anteilsbewertung nach dem Stuttgarter Verfahren anknüpft, kann unanwendbar und der Abfindungsbetrag anzupassen sein, wenn der sich nach dem Stuttgarter Verfahren ergebende Anteilswert vom tatsächlichen Verkehrswert des Anteils erheblich abweicht. Das gilt auch dann, wenn der tatsächliche Verkehrswert deutlich niedriger liegt als der nach Stuttgarter Verfahren ermittelte Anteilswert.
8. Zur Berechnung des tatsächlichen Wertes eines Gesellschaftsanteils auf der Grundlage des Ertragswertverfahrens.
Eintrag lesenLG Münster, Urteil vom 12. Dezember 2016 – 24 O 47/16
1. Jeder Grund, der als wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung des Anstellungsvertrages ausreicht, ist zugleich auch ein hinreichender Grund für den Widerruf der Bestellung zum Vorstand.
2. Für den Beginn der Kündigungsfrist im Sinne von § 626 Abs. 2 BGB ist grundsätzlich erforderlich, dass sämtliche Mitglieder des Aufsichtsrates Kenntnis von den erheblichen Tatsachen haben; unter Umständen kann allerdings die Kenntnis des Aufsichtsratsvorsitzenden ausreichend sein; jedenfalls darf die Unterrichtung des Aufsichtsrates nicht unangemessen verzögert werden.
3. Hat ein Vorstandsmitglied gegen seine vertraglichen Verpflichtungen und gegen die Verpflichtungen aus § 88 AktG verstoßen, so kann dies einen hinreichenden Grund darstellen, ihm eine Bonus-Zahlung für einen Zeitraum zu verweigern, in welchem er pflichtwidrig seine Arbeitskraft nicht uneingeschränkt zur Verfügung gestellt hat.
Eintrag lesenOLG Hamm, Urteil vom 08. August 2016 – I-8 U 23/16
1. Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot hält der vorzunehmenden Wirksamkeitskontrolle nur stand, wenn es in zeitlicher, örtlicher und gegenständlicher Hinsicht auf das notwendige Maß beschränkt bleibt (vgl. BGH, Urteil vom 4. März 2002, II ZR 77/00).
2. Durfte der ehemalige Geschäftsführer nach dem Anstellungsvertrag in keiner Weise für ein Wettbewerbsunternehmen tätig werden, ist das zu weitgehend, da kein schutzwürdiges Interesse der Gesellschaft daran bestand, dass dieser nicht für ein Wettbewerbsunternehmen in einer Weise tätig wird, die keinen Bezug zu dem bisherigen Tätigkeitsbereich, seiner dort relevanten Fachkompetenz oder zu ihren Kunden aufweist. Zu weitgehend ist darüber hinaus die Untersagung, ein im Wettbewerb zur Gesellschaft stehendes Unternehmen „zu errichten, zu erwerben oder sich hieran unmittelbar oder mittelbar zu beteiligen“.
3. Bei vertraglich vereinbartem, aber nichtigen Wettbewerbsverbot wird das Unterlassen, also der Wettbewerbsverzicht seinerseits als Leistung, d.h. als zweckgerichtete und bewusste Vermögensmehrung verstanden.
4. Ein Unterlassen von Wettbewerb ist zu verneinen, wenn eine Sicherheit für einen Wettbewerber gestellt wird.
5. Ein schädliches wettbewerbliches Handeln stellt zudem eine Rufnummernmitnahme und Übertragung der zuvor geschäftlich genutzten Mobilfunkrufnummern des ehemaligen Geschäftsführers dar.
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