Wettbewerbsverbot Vorstand I Eigengeschäfte zum Nachteil der Aktiengesellschaft I Amtsniederlegung I Verzicht Schadensersatz
Eintrag lesenGerichtsurteile und Gerichtsbeschlüsse für Wettbewerbsverbot Vorstand
OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.07.2023 – VI-6 U 1/22 (Kart)
1. Vorstand und Geschäftsführer haften nicht persönlich für Kartell-Geldbußen eines Unternehmens.
2. Die Verjährung von Regressansprüchen gegen einen Geschäftsführer oder Vorstand wegen deren Beteiligung an einem kartellrechtswidrigen Informationsaustausch beginnt im Falle einer Grundabsprache mit dem letzten zu einer Bewertungseinheit zusammengefassten Teilakt („Einzeltat“).
Eintrag lesenOLG München, Urteil vom 19.01.2022 – 7 U 2659/20 – Wettbewerbsverbot
Eine Personengesellschaft, bei der kein Gesellschafter in der Haftung beschränkt ist, ist (ohne Eintragung ins Handelsregister) offene Handelsgesellschaft, wenn sie ein Handelsgewerbe betreibt (§ 105 HGB). Anderenfalls handelt es sich um eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts.
Handelsgewerbe ist jedes Gewerbe, es sei denn, es erfordert keine kaufmännische Einrichtung (§ 1 Abs. 2 HGB). Die vorliegende Vermietung einer Lokalität zum Zwecke der Gewinnerzielung ist zweifellos ein Gewerbe. Damit wird vermutet, dass es sich um ein Handelsgewerbe handelt, so dass das Gegenteil zur Darlegungs- und Beweislast des Beklagten stand.
Nach der gesetzlichen Definition ist Handelsgewerbe ein Gewerbe, welches nach Art und Umfang eine kaufmännische Einrichtung erfordert. Dies ist auf der Basis einer Gesamtschau der den Betrieb kennzeichnenden Umstände zu beurteilen (BGH, Urteil vom 28.4.1960 – II ZR 239/58 Ls. 2; Urteil vom 16.11.1965 – V ZR 89/63, Rz. 13). Als zu berücksichtigende Kriterien nennt die erstere Entscheidung Beschäftigtenzahl, Tätigkeitsart, Umsatz, Anlagekapital, Betriebskapital, Leistungsvielfalt, Zahl der Geschäftsbeziehungen, Kreditaufnahme; in der zweitgenannten Entscheidung sind beispielhaft aufgeführt Umsatz, Verbindlichkeiten, Außenstände, Aktivvermögen. In der Kommentarliteratur (z.B. Kindler, in: Ebenroth / Boujong, HGB, 4. Aufl., § 1 Rz. 56 ff.) finden sich ähnliche Aufzählungen (Handelsbücher, Inventar- und Bilanzerrichtung, Aufbewahrung der Korrespondenz, Firmenführung, kaufmännisch vorgebildetes Personal, Lohnbuchhaltung, Vielfalt der Erzeugnisse und Leistungen, Teilnahme am Frachtverkehr, grenzüberschreitende Tätigkeit, Sach- und Personalkredite).
Eintrag lesenOLG Köln, Beschluss vom 19. Oktober 2018 – 18 W 53/17
1. Wird die Klagezulassung nach § 148 AktG zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen Vorstandsmitglieder der Aktiengesellschaft im Wege der Stufenklage begehrt, bedarf es einer schlüssigen Darlegung der tatbestandlichen Voraussetzungen des verfolgten Schadensersatzanspruchs. Es müssen Tatsachen vorgetragen werden, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, den geltend gemachten Anspruch als entstanden erscheinen zu lassen. Darüber hinaus erfordert § 148 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 AktG das Vorliegen von Tatsachen, die den Verdacht rechtfertigen, dass der Gesellschaft durch die betreffenden Verhaltensweisen tatsächlich ein Schaden entstanden ist, wobei der Schadenseintritt nicht nur möglich, sondern wahrscheinlich ist.
2. Werden Ersatzansprüche der Aktiengesellschaft gegen die (ehemaligen) Vorstandsmitglieder auf § 88 AktG gestützt, weil diese der Aktiengesellschaft durch Wettbewerb und Geschäftsführung für Dritte in namentlich aufgeführten Gesellschaften mit Tätigkeiten in demselben Geschäftszweig Schäden zugefügt haben sollen, ist der den Pflichtenkreis des Vorstands gegenüber der Gesellschaft determinierende Unternehmensgegenstand der Gesellschaft maßgeblich. Dieser bestimmt sich grundsätzlich nach dem satzungsmäßigen Unternehmensgegenstand und nicht nach dem tatsächlichen Geschäftszweig der Gesellschaft. Zu der Zuwiderhandlung gegen das so bestimmte Wettbewerbsverbot sind konkrete Umstände darzulegen.
3. Die Aktionärsminderheit kann ihren Antrag auf Klagezulassung nicht mit Erfolg darauf stützen, die Aktiengesellschaft sei gemäß § 88 Abs. 2 S. 2 AktG berechtigt, statt des Schadensersatzanspruchs zu verlangen, dass die Vorstandsmitglieder die für eigene Rechnung gemachten Geschäfte als für Rechnung der Aktiengesellschaft eingegangen gelten lassen und die aus den Geschäften für fremde Rechnung bezogene Vergütung herausgeben. Eine Zulassung dieses Anspruchs gemäß § 148 AktG kommt nicht in Betracht.
Eintrag lesenLG Köln, Beschluss vom 11. Mai 2017 – 91 O 3/16
1. Einem Antrag auf Klagezulassung nach § 147 AktG darf nur stattgegeben werden, wenn die Klage hinreichende Erfolgsaussicht hat, da zu bedenken ist, dass das Kostenrisiko für eine von einem Aktionär erhobene Klage letztlich bei der Gesellschaft verbleibt.
2. Bei einem Verstoß gegen § 88 Abs. 1 AktG, den der Aktionär darlegen muss, kann die Gesellschaft Schadenersatz fordern.
3. Für die Zulassung gemäß § 148 AktG reicht es nicht aus, dass ein Schaden nur möglicherweise entstanden ist.
Eintrag lesenLG Münster, Urteil vom 12. Dezember 2016 – 24 O 47/16
1. Jeder Grund, der als wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung des Anstellungsvertrages ausreicht, ist zugleich auch ein hinreichender Grund für den Widerruf der Bestellung zum Vorstand.
2. Für den Beginn der Kündigungsfrist im Sinne von § 626 Abs. 2 BGB ist grundsätzlich erforderlich, dass sämtliche Mitglieder des Aufsichtsrates Kenntnis von den erheblichen Tatsachen haben; unter Umständen kann allerdings die Kenntnis des Aufsichtsratsvorsitzenden ausreichend sein; jedenfalls darf die Unterrichtung des Aufsichtsrates nicht unangemessen verzögert werden.
3. Hat ein Vorstandsmitglied gegen seine vertraglichen Verpflichtungen und gegen die Verpflichtungen aus § 88 AktG verstoßen, so kann dies einen hinreichenden Grund darstellen, ihm eine Bonus-Zahlung für einen Zeitraum zu verweigern, in welchem er pflichtwidrig seine Arbeitskraft nicht uneingeschränkt zur Verfügung gestellt hat.
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