Prozessvollmacht bei fehlender Eintragung des Vorstands ins Handelsregister
1. Ein alleiniges Vorstandsmitglied hat auch dann Prozessvollmacht, wenn seine Neubestellung bisher nicht im Handelsregister eingetragen ist, denn die Eintragung der nach § 81 Abs. 1 AktG anmeldungspflichtigen Tatsachen hat nur deklaratorische Bedeutung.
2. Eine Hemmung der Verjährung durch einen anderen Rechtsstreit wird grundsätzlich nur erreicht, wenn derselbe Streitgegenstand betroffen ist. Es genügt nicht, dass durch beide Rechtsstreitigkeiten ein Vorgang aus einem im weitesten Sinne im Zusammenhang stehenden historischen Lebenssachverhalt betroffen ist (Anschluss BGH, Urteil vom 17. Oktober 1995 – VI ZR 246/94), sondern entscheidend ist das im Rechtsstreit jeweils verfolgte Klageziel (hier: Verleitung zum nachvertraglichen Wettbewerbsverbot bzw. Patentrechtsstreit über Untersagung technischen Verfahrens).
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