BGB §§ 705 ff., 738; HGB §§ 128 ff. a) Auf ein Geschäft, durch welches sich ein Anleger in einer Haustürsituation über einen Treuhänder mittelbar an einer Publikums-BGB-Gesellschaft beteiligt, findet das HaustürWG Anwendung. b) „Anderer […]
Eintrag lesenGerichtsurteile und Gerichtsbeschlüsse für Widerruf
BGH, Urteil vom 14. Februar 2000 – II ZR 218/98
Abmahnungserfordernis bei fristloser Kündigung des Anstellungsverhältnisses eines GmbH-Geschäftsführers
Die fristlose Kündigung des Dienstverhältnisses eines GmbH-Geschäftsführers hat regelmäßig eine Abmahnung nicht zur Voraussetzung.
Eintrag lesenOLG Nürnberg, Urteil vom 09.06.1999 – 12 U 4408/98
§ 37 GmbHG, § 308 Abs 1 S 1 AktG, § 626 BGB Von einem Geschäftsführer einer kleineren GmbH, der infolge der Eingliederung der GmbH in einen Konzern durch Geschäftsführertätigkeit nicht mehr ausgelastet ist, kann […]
Eintrag lesenOLG Zweibrücken, Urteil vom 08.06.1999 – 8 U 138/98
§ 242 BGB, § 626 Abs 2 BGB, § 38 Abs 2 GmbHG 1. Sind die Geschäftsführerstellung und das schuldrechtliche Anstellungsverhältnis durch vertragliche Vereinbarung miteinander verkoppelt, führt der Verlust der körperschaftlichen Geschäftsführerstellung durch Abberufung aus […]
Eintrag lesenOLG Koblenz, Urteil vom 25.08.1995 – 15 U 286/94
§ 38 GmbHG, § 620 BGB, §§ 620ff BGB 1. Dem GmbH-Geschäftsführer wird mit seiner Abberufung durch die Gesellschafterversammlung seine gesamte Stellung als (Mit-)Unternehmensleiter entzogen, nicht etwa nur seine Vertretungsmacht im Außenverhältnis. 2. Der abberufene […]
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 23. September 1991 – II ZR 189/90
HGB §§ 256, 318 a) Ist der Jahresabschluss einer GmbH nicht kraft Gesetzes, sondern nur aufgrund der Satzung von einem Abschlussprüfer zu prüfen, ist diese Satzungsbestimmung mangels anderweitiger Regelung dahingehend auszulegen, dass für Art und […]
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 19. Dezember 1988 – II ZR 74/88
Auslegung eines Beschlusses im Aufsichtsrat der AG I Folgen für Anstellungsvertrag bei Umwandlung der GmbH & Co KG in eine AG
1. Der Beschluß eines vom Aufsichtsrat gebildeten Personalausschusses muß ausdrücklich gefaßt werden. Seine Auslegung kann jedoch dazu führen, daß ein über den ausdrücklichen Beschlußwortlaut hinausgehender Erklärungsgehalt zu berücksichtigen ist.
2. Der zwischen einer GmbH & Co. KG und dem Geschäftsführer ihrer Komplementär-GmbH abgeschlossene Anstellungsvertrag geht bei Umwandlung der Kommanditgesellschaft in eine Aktiengesellschaft auf diese gemäß UmwG § 44 Abs 1 Satz 2 über. Ob dieser Vertrag nach Inhalt und Zeitdauer den Erfordernissen des Aktienrechts angepaßt werden muß, wenn der Geschäftsführer in den Vorstand berufen wird, bleibt offen.
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 24. November 1980 – II ZR 182/79
Zuständigkeit des Verwaltungsrates einer Anstalt des öffentlichen Rechts für die Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern
Hat das für die Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern zuständige Organ einem aus seiner Mitte gebildeten Ausschuß die Regelung des Anstellungsverhältnisses der Vorstandsmitglieder übertragen, so darf dieser Ausschuß nicht durch den verfrühten Abschluß eines Anstellungsvertrages oder dessen vorzeitige Kündigung einer Entscheidung des übergeordneten Gesamtorgans über die Bestellung oder deren Widerruf vorgreifen. Ebensowenig kann er wirksam durch Vertrag mit einem Vorstandsmitglied einverständlich die Beendigung des Vorstandsamtes herbeiführen, auch nicht in Verbindung mit einer Bereinigung des Anstellungsverhältnisses.
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 9. Februar 1978 – II ZR 189/76
Keine Kündigung des Angestelltenverhältnisses durch GmbH-Geschäftsführer bei Amtsniederlegung
Ein Geschäftsführer kann aus einem von der GmbH zu vertretenden wichtigen Grund sein Amt niederlegen, ohne zugleich das Anstellungsverhältnis fristlos kündigen zu müssen.
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 14. Juli 1966 – II ZR 212/64
Hat ein Vorstandsmitglied den Widerruf seiner Bestellung verschuldet, so muß es sich uU mit einer seinen Kenntnissen und Fähigkeiten angemessenen anderen leitenden Stellung zufrieden geben, wenn es eine sofortige Kündigung auch des Anstellungsvertrages vermeiden will.
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