GmbH Recht I Hochspezialisierte Rechtsanwälte beraten und betreuen Sie in allen Fragen zum GmbH-Recht, zum Beispiel: Errichtung der GmbH Gesellschaftsvertrag Anmeldung Handelsregister Gründung vereinfachtes Verfahren Haftung bei Gründung GmbH Mantelverwendung Vorratsgesellschaften Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) Kapitalaufbringung bei […]
Eintrag lesenGerichtsurteile und Gerichtsbeschlüsse für Widerspruch Jahresabschluss
BGH, Beschluss vom 11. Mai 2021 – II ZR 56/20
Bilanznichtigkeitsklage des Insolvenzverwalters einer Aktiengesellschaft I Bewertung von Vermögensgegenständen im Jahresabschluss
1. Die anhand § 255 Abs. 1 Satz 1 und 2 HGB zu ermittelnden Anschaffungskosten markieren nach dem in § 253 Abs. 1 HGB kodifizierten Anschaffungswertprinzip (Aktivierung von Vermögensgegenständen mit ihren Anschaffungskosten) die Wertobergrenze der Bewertung. Als Zugangswerte, mit denen angeschaffte Vermögensgegenstände erstmals bilanziert werden, bilden sie den Ausgangspunkt für die Bewertung von Vermögensgegenständen in der Bilanz.
2. Die Aktivierbarkeit der Anschaffungs- und Anschaffungsnebenkosten im Rahmen der Zugangsbewertung schließt aber eine Wertberichtigung noch in der laufenden Abrechnungsperiode im Rahmen des folgenden Jahresabschlusses nicht aus. Liegen die Anschaffungskosten über dem Zeitwert des Vermögensgegenstandes und kommt es dadurch zu Überwertungen bei der Zugangsbewertung, ist im Rahmen des folgenden Jahresabschlusses zu prüfen, ob eine Abwertung nach § 253 Abs. 3 bis 5 HGB zu erfolgen hat.
3. Nach § 253 Abs. 4 HGB gilt für Umlaufvermögen das strenge Niederstwertprinzip. Es ist jeweils auf den Börsen-/Marktpreis oder sonstigen Zeitwert abzustellen, wenn dieser niedriger ist als die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten.
4. Bei allen Vermögensgegenständen des Anlagevermögens für den Jahresabschluss 2011 einer zwischenzeitlich insolventen) Aktiengesellschaft waren gemäß § 253 Abs. 3 Satz 3 HGB in der Fassung vom 25. Mai 2005 (jetzt § 253 Abs. 3 Satz 5 HGB) oder gemäß § 253 Abs. 4 HGB außerplanmäßige Abschreibungen der vorperiodisch angefallenen Gebühren und Provisionen vorzunehmen, wenn der beizulegende Wert am Abschlussstichtag voraussichtlich dauernd niedriger war als der Buchwert. Jedenfalls durften in diesem Jahresabschluss ein Golddepot („Goldsparplan“) nicht mehr mit den vorperiodischen Anschaffungskosten aktiviert werden.
5. Was als voraussichtlich dauernde Wertminderung anzusehen ist, ist gesetzlich nicht geregelt. Wegen der Geltung des Vorsichtsprinzips werden Wertminderungen von Vermögensgegenständen des Anlagevermögens im Zweifel als voraussichtlich dauernd und nur ausnahmsweise als voraussichtlich vorübergehend angesehen.
6. Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Die Revision vor dem BGH ist nach dem Hinweisbeschluss zurückgenommen worden.
Eintrag lesen