GG Art. 12 Abs. 1; BRAO § 43a Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4, § 45 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 559 Abs. 1, § 580 Nr. 7 Buchst. b; BGB § 241Bitte […]
Eintrag lesenGerichtsurteile und Gerichtsbeschlüsse für widerstreitender Interessen
BGH, Urteil vom 12. Mai 2016 – IX ZR 241/14
Anwaltsvertrag: Nichtigkeit bei Verstoß gegen das Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen I nachteilige Maßnahmen für den Mandanten im Gebühreninteresse
1. Ein Anwaltsvertrag, mit dessen Abschluss der Rechtsanwalt gegen das Verbot verstößt, widerstreitende Interessen zu vertreten, ist nichtig.
2. Ein Anwaltsvertrag verstößt nicht deshalb gegen das Verbot, widerstreitende Interessen zu vertreten, weil der Anwalt im Gebühreninteresse für den Mandanten nachteilige Maßnahmen treffen könnte.
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 19. September 2013 – IX ZR 322/12
Anwaltsvertrag I Aufklärungspflicht bei Beratung von Eheleuten in Scheidungsangelegenheit
Suchen Eheleute gemeinsam einen Rechtsanwalt auf, um sich in ihrer Scheidungsangelegenheit beraten zu lassen, hat der Anwalt vor Beginn der Beratung auf die gebühren- und vertretungsrechtlichen Folgen einer solchen Beratung hinzuweisen.
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 23. April 2012 – AnwZ (Brfg) 35/11
Anwaltliche Berufspflicht I Vertretung widerstreitender Interessen bei Vertretung eines volljährigen Kindes im Rahmen eines Unterhaltsmandats und eines Elternteils in einem Zugewinnausgleichsverfahren
Ein Rechtsanwalt, der einerseits ein Elternteil (Vater) bei der Abwehr des Anspruchs auf Zugewinnausgleich vertritt und andererseits dessen erwachsenen Sohn bei der Durchsetzung eines Anspruchs auf Kindesunterhalt gegen den anderen Elternteil, verstößt nicht gegen § 43a Abs. 4 BRAO, wenn unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls keine widerstreitenden Interessen bestehen. Ein solcher Fall kann gegeben sein, wenn der Sohn den Anwalt beauftragt hat, Unterhaltsansprüche nur gegen die Mutter geltend zu machen, der Vater bei der Erteilung des Auftrags zugegen war, er den Gebührenvorschuss an den Anwalt gezahlt hat, die Frage des Unterhaltsanspruchs gegen beide Elternteile sich nicht stellte, da der Vater bis dahin allein für den Unterhalt seines Sohnes aufkam und bereit war, dies unabhängig vom Ausgang des Rechtsstreits weiterhin zu tun und Fragen der Schweigepflicht ebenfalls nicht berührt waren, da der Vater dem Anwalt alle für die Berechnung des Kindesunterhalts erforderlichen Unterlagen zur Verfügung gestellt hatte.
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