Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand ist nicht zu gewähren, wenn dem Antragsteller ein Verschulden trifft, also nicht ohne Verschulden verhindert war, die Frist zur Begründung der Berufung einzuhalten. Der Partei ist hierbei das Verschulden seines Prozessbevollmächtigten nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen.
Eintrag lesenGerichtsurteile und Gerichtsbeschlüsse für Wiedereinsetzung
OLG München, Beschluss vom 29.01.2019 – 7 AktG 2/18
AktG § 36 Abs. 2, § 36a, § 186 Abs. 5, § 246a Abs. 1 ZPO § 291 Tenor 1. Es wird festgestellt, dass die beim Landgericht München I erhobenen Klage des Antragsgegners vom 5.11.2018 […]
Eintrag lesenBGH, Beschluss vom 23. Mai 2017 II ZB 19/16
ZPO § 85 Abs. 2, § 233 Fd Bei der Übermittlung fristwahrender Schriftsätze per Telefax ist eine nachträgliche inhaltliche Kontrolle der einzelnen Schriftstücke im Rahmen der Ausgangskontrolle nicht erforderlich. Es bedarf insbesondere keiner Anweisung des […]
Eintrag lesenBGH, Beschluss vom 17. Mai 2010 – II ZB 12/09
AktG §§ 248, 249; ZPO § 66 Ein Anerkenntnis und ein Rechtsmittelverzicht der Gesellschaft im Anfechtungsprozess entfaltet für die beigetretene streitgenössische Nebenintervenientin keine Bindungswirkung.
Eintrag lesenBGH, Beschluss vom 31. März 2008 – II ZB 4/07
ZPO §§ 69, 233, 515, 517 a) Hat die Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage eines GmbH-Gesellschafters in erster Instanz Erfolg, kann ein anderer Gesellschafter selbst dann dem Rechtsstreit auf der Seite der Gesellschaft beitreten und Berufung einlegen, […]
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