GmbHG §§ 16, 46; AktG §§ 241, 249 a) Die Anfechtungsbefugnis steht nur dem nach § 16 Abs. 1 GmbHG zu bestimmenden rechtlichen, nicht auch dem wirtschaftlichen Gesellschafter oder dem Treugeber zu (BGHZ 24, 119, […]
Eintrag lesenGerichtsurteile und Gerichtsbeschlüsse für Wirkung für und gegen jedermann
BGH, Urteil vom 1. März 1999 – II ZR 305/97
AktG §§ 248, 249; ZPO §§ 61, 62, 301 Haben mehrere Aktionäre sowohl Nichtigkeits- als auch Anfechtungsklage gegen einen Hauptversammlungsbeschluss erhoben, ist ein Teilurteil, das sich auf die Nichtigkeitsklage bzw. die Anfechtungsklage oder auf einen […]
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 17. Februar 1997 – II ZR 41/96
1. Beschlüsse der Gesellschafterversammlung einer GmbH sind nur unter den einschränkenden Voraussetzungen der für Hauptversammlungsbeschlüsse maßgebenden AktG §§ 241f, 249 nichtig.
2. Nichtigkeits- und Anfechtungsklage verfolgen mit der richterlichen Klärung der Nichtigkeit von Gesellschafterbeschlüssen mit Wirkung für und gegen jedermann dasselbe materielle Ziel (Abweichung BGH, 1960-05-23, II ZR 89/58, BGHZ 32, 318, 322).
3. Zur Auslegung einer gesellschaftsvertraglichen Regelung über die Verwendung des Bilanzgewinns.
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