1. Ein Vorbehaltsurteil, nach ZPO § 302 ist unzulässig, wenn sich aus dem Sachvortrag ergibt, daß die Aufrechnung der beklagten Partei nicht zulässig ist (Bestätigung von RGZ 158, 302). Ist trotzdem durch Vorbehaltsurteil entschieden worden, so ist die Beklagte hierdurch auch dann nicht beschwert, wenn Forderung und Gegenforderung in rechtlichem Zusammenhang stehen und das Vorbehaltsurteil auch aus diesem Grunde nicht zulässig war.
2. Ist ein Vorbehaltsurteil bei zulässiger Aufrechnung von dem Berufungsgericht bestätigt worden obwohl Forderung und Gegenforderung in rechtlichem Zusammenhang stehen, so ist auf die Revision der Beklagten die Sache regelmäßig auf das Berufungsgericht zurückzuweisen, weil es in diesem Falle im Rahmen der gestellten Anträge über die zur Aufrechnung gestellte Forderung sachlich entscheiden darf.
Eintrag lesen