Publikumskommanditgesellschaft I Befugnis einer zu Unrecht im Handelsregister eingetragenen persönlichen haftenden Gesellschafterin zur Einberufung der Gesellschafterversammlung
§ 121 Abs. 2 Satz 2 AktG, wonach Personen, die in das Handelsregister als Vorstand eingetragen sind, als einberufungsbefugt hinsichtlich der Hauptversammlung gelten, ist auf die Einberufung der Gesellschafterversammlung durch eine zu Unrecht im Handelsregister eingetragene persönlich haftende Gesellschafterin einer Publikumskommanditgesellschaft nicht entsprechend anzuwenden.
Eintrag lesen