Gemäß § 256 Abs. 1 ZPO kann Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt wird. Diese Voraussetzungen, die grundsätzlich im Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung vorliegen müssen, sind gegeben.
Die Feststellungsklage hat ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis zum Gegenstand.
Die Klägerin hat ein Interesse an alsbaldiger Feststellung des von ihr geltend gemachten Vergütungsanspruchs.
Das Feststellungsinteresse der Klägerin ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt des grundsätzlichen Vorrangs einer auf Zahlung gerichteten Leistungsklage zu verneinen.
Schließlich ist das Feststellungsinteresse nicht wegen des Vorrangs einer auf Freistellung gerichteten Leistungsklage zu verneinen.
Eintrag lesen