HGB §§ 119, 161 Abs. 2 a) Die Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis des geschäftsführenden Gesellschafters einer Kommanditgesellschaft ist ein relativ unentziehbares Recht. b) Der Eingriff in ein relativ unentziehbares Recht ist rechtmäßig, wenn dies im Interesse […]
Eintrag lesenGerichtsurteile und Gerichtsbeschlüsse für ZPO § 265 Abs. 2
OLG Düsseldorf, Urteil vom 10.03.2016 – I-6 U 89/15
1. Bei der GmbH kommt eine Gesellschafterklage (actio pro socio) nicht nur bei Beschlussanfechtungs- und -nichtigkeitsklagen, sondern auch dann in Betracht, wenn der eine Gesellschafter den anderen Gesellschafter wegen der treuwidrigen Schädigung des Gesellschaftsvermögens auf Leistung an die GmbH (hier: auf Rückzahlung einer ungerechtfertigten bzw. verbotenen Privatentnahme) in Anspruch nimmt und die vorrangige Haftungsklage der Gesellschaft durch den Schädiger vereitelt worden ist.
2. Die Befugnis für eine Gesellschafterklage steht nur demjenigen Gesellschafter der GmbH zu, der als Inhaber eines Geschäftsanteils in der im Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterliste eingetragen ist.
3. Der Grundsatz des § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO, dass eine nach Rechtshängigkeit eingetretene Übertragung des Rechts auf den Prozess keinen Einfluss hat, findet auch auf Gesellschafterklagen analoge Anwendung. Es gilt allerdings, dass eine Verfahrensfortsetzung für den ausgeschiedenen Gesellschafter nur zulässig ist, wenn er daran im konkreten Fall noch ein rechtliches Interesse hat. Dieses Interesse kann auch darin begründet sein, dass die Schädigung des Gesellschaftsvermögens mittelbar auch den Gesellschafter schädigt, weil sein Geschäftsanteil entsprechend weniger wert ist und somit Auswirkungen auf die Höhe oder auch die Durchsetzbarkeit seines Abfindungsanspruchs haben kann.
Eintrag lesenOLG Hamm, Urteil vom 14. Februar 2000 – 8 U 296/98
§ 243 AktG, §§ 243ff AktG, § 16 Abs 1 GmbHG 1. Eine Befugnis zur Anfechtung von Beschlüssen der GmbH-Gesellschafterversammlung analog AktG §§ 243ff steht nur einem GmbH-Gesellschafter zu. 2. Im Verhältnis zur GmbH gilt […]
Eintrag lesenOLG Düsseldorf, Urteil vom 24.08.1995 – 6 U 124/94
1. Zu den Folgen der gesetzlichen Fiktion des GmbHG § 16.
2. Zur Frage, an wen die Einladung zu einer Gesellschafterversammlung zu richten ist, wenn es sich bei dem betroffenen Gesellschafter um eine in Konkurs gefallene juristische Person handelt.
3. Zu den Voraussetzungen für die Anfechtung eines Gesellschafterbeschlusses über die Einziehung eines Geschäftsanteils.
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 21. 10. 1968 – II ZR 181/66
GmbHG §§ 16 Abs. 1, 47 Auch nach Veräußerung des Geschäftsanteils kann (nur) der Veräußerer die Anfechtungsklage gegen einen Gesellschafterbeschluß erheben, wenn der Erwerb nicht unter Nachweis des Übergangs der Gesellschaft angemeldet ist. Entscheidungsgründe I. Gegen […]
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 25. Februar 1965 – II ZR 287/63
GmbHG §§ 45, 47 a) Der Gesellschaftsvertrag der GmbH kann Befugnisse der Gesellschafterversammlung einem „Schiedsgericht“ übertragen. Ein solches Schiedsgericht wird nicht nach Maßgabe der §§ 1025 ff. ZPO tätig. Seine Entscheidungen unterliegen wie Gesellschafterbeschlüsse der […]
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