Zugewinnausgleich I Auskunftserteilung und Belegvorlage bei Beteiligung des auskunftspflichtigen Ehegatten an einer Partnerschaftsgesellschaft
Zur Auskunft und Belegvorlage im Zugewinnausgleichsverfahren bei Beteiligung des auskunftspflichtigen Ehegatten an einer Partnerschaftsgesellschaft von Rechtsanwälten und Steuerberatern.
1. Bei dem Anteil an einer Partnerschaftsgesellschaft (hier: von Rechtsanwälten und Steuerberatern) handelt es sich unzweifelhaft um einen Vermögenswert des Ehegatten.
2. Dass der Gesellschaftsanteil nicht veräußerbar ist, stellt dessen Werthaltigkeit nicht in Frage, sondern wirkt sich lediglich wertmindernd auf die Bewertung im Zugewinnausgleich aus.
3. Ist der auskunftspflichtige Ehegatte nach dem Ausscheiden aus der Partnerschaftsgesellschaft nicht gehindert, seine Mandanten auch in einer Partnerschaftsgesellschaft zu betreuen, in die er neu eingetreten ist, ist der so genannte Goodwill auch dann bei der Bewertung seines Gesellschaftsanteils zu berücksichtigen, wenn dieser Goodwill von Seiten der Gesellschaft beim Ausscheiden eines Partners nicht entschädigt oder vergütet wird.
4. Da sich der Auskunftsanspruch auf die Zusammensetzung des Vermögens des Auskunftspflichtigen am Stichtag einschließlich der wertbildenden Faktoren richtet, sollen die vorzulegenden Belege eine Überprüfung der Angaben des Auskunftspflichtigen daraufhin ermöglichen, ob dieser seinen Wissensstand zu den von der Auskunft umfassten Punkten zutreffend und vollständig mitgeteilt hat. Mithin dient die Belegvorlage insoweit vor allem dem Ausgleich des Informationsgefälles (Festhaltung Senatsbeschluss vom 1. Dezember 2021 – XII ZB 472/20 – juris Rn. 19).
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