1. Die Zuordnung eines Widerspruchs gegen die Gesellschafterliste einer GmbH im Wege der einstweiligen Verfügung setzt das Vorliegen eines Verfügungsgrundes voraus. § 16 Abs. 3 Satz 5 GmbHG befreit nur vom Erfordernis der Glaubhaftmachung dieses Verfügungsgrundes.
2. Vor Ablauf der Drei-Jahres-Frist des § 16 Abs. 3 Satz 2 GmbHG setzt die Zuordnung eines Widerspruchs gegen die Gesellschafterliste im Wege der einstweiligen Verfügung Sachvortrag zur konkreten Gefahr eines gutgläubigen Erwerbs voraus. Die abstrakte, durch Unrichtigkeit der Gesellschafterliste begründete Gefahr eines gutgläubigen Erwerbs nach Ablauf der Drei-Jahres-Frist reicht hierfür (noch) nicht aus.
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