§ 816 Abs 1 BGB, § 33 GmbHG Der (nicht geschäftsführende) Alleingesellschafter einer GmbH, der eigene Geschäftsanteile der GmbH (i.S. von § 33 GmbHG) im eigenen Namen veräußert, handelt ihr gegenüber nicht als „Nichtberechtigter“ i.S. […]
Eintrag lesenGerichtsurteile und Gerichtsbeschlüsse für Zuständigkeit der Geschäftsführer
BGH, Urteil vom 27. März 1995 – II ZR 140/93
§ 46 Nr 5 GmbHG, § 48 Abs 3 GmbHG, § 240 ZPO, § 10 Abs 1 S 1 KO, § 12 KO, § 69 KO, § 139 KO, § 146 Abs 3 KO, § […]
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 21. September 1967 – II ZR 150/65
Soll das Dienstverhältnis eines Geschäftsführers einer GmbH nicht zusammen mit seiner Bestellung oder Abberufung als Gesellschaftsorgan gemäß § GMBHG § 46 Nr. 5 GmbHG geordnet, sondern nach erfolgter Bestellung neu geregelt werden, so ist bei […]
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 17. Februar 1955 – II ZR 316/53
Anschließungsklage bei Zweimann-GmbH
1. Wird bei einer Zweimann-GmbH die Ausschließungsklage von einem der Gesellschafter erhoben und tritt die Gesellschaft an Stelle dieses Gesellschafters in den Rechtsstreit ein, so liegt in dieser Parteiauswechslung eine Klageänderung, die als sachdienlich zugelassen werden kann.
2. Die Auflösung der GmbH kann auch aus einem in der Person eines Mitgesellschafters liegenden Grunde verlangt werden.
3a. Die Ausschließung darf nur das äußerste und letzte Mittel sein und kommt dann nicht in Frage, wenn andere gangbare Wege zur Beseitigung des Mißstandes vorhanden sind.
3b. Die Ausschließung ist zu versagen, wenn das Verhalten der anderen Gesellschafter die begehrte Maßnahme nicht rechtfertigt.
3c. Der Zeitpunkt der Klageerhebung ist der Bemessung des Werts des abzugebenden Geschäftsanteils auch dann zugrundezulegen, wenn die Ausschließungsklage bei einer Zweimann-GmbH von dem die Ausschließung des andern begehrenden Gesellschafter erhoben wird, die GmbH an Stelle dieses Gesellschafters in den Rechtsstreit als Klägerin eintritt, diese Parteiauswechslung als sachdienliche Klageänderung zugelassen wird und der Ausschließungsgrund vom Zeitpunkt der Klageerhebung ab gegeben ist.
3d. Tut der beklagte Gesellschafter nicht alles in seinen Kräften Stehende, um die Ermittlung des Werts des abzugebenden Geschäftsanteils ohne nennenswerte Verzögerung der Ausschließung zu ermöglichen, so braucht der Wert dieses Geschäftsanteils nicht im Urteil festgestellt und die Ausschließung nicht von der Zahlung dieses Betrages abhängig gemacht zu werden.
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