Beschlussfassung über Geltendmachung von Ersatzansprüchen, § 147 Abs. 1 AktG I Beschlussfassung über Abberufung besonderer Vertreter
Eintrag lesenGerichtsurteile und Gerichtsbeschlüsse für Zustellung der Klage bei Gesellschaft vor Ende der Anfechtungsfrist
OLG München, Urteil vom 06.10.2021 – 7 U 2562/20
Ausschluss des Gesellschafters I Zustellung demnächst
Eine Zustellung „demnächst“ nach Eingang des Antrags oder der Erklärung bedeutet eine Zustellung innerhalb einer nach den Umständen angemessenen, selbst längeren Frist, wenn die Partei oder ihr Prozessbevollmächtigter unter Berücksichtigung der Gesamtsituation alles Zumutbare für die alsbaldige Zustellung getan hat.
Bei der Verzögerungsberechnung unbeachtlich ist daher unter Zugrundelegung der oben dargestellten Grundsätze der Zeitraum vom 22.08.2019 (Zeitpunkt der Klageeinreichung) bis zum Eingang der Kostenvorschussanforderung der Landesjustizkasse beim Klägervertreter am 04.09.2019, da die Klägerin auf die Kostenvorschussanforderung keinen Einfluss hatte und der Zeitraum von der Klageeinreichung bis zur Anforderung auch nicht so lange war, dass eine zwischenzeitliche Anfrage der Klägerin beim Gericht geboten gewesen wäre
OLG Köln, Urteil vom 24. August 2021 – 4 U 29/20
Ausschließung aus GbR aus wichtigem Grund
BGB-Gesellschaft I Ausschluss Gesellschafter aus wichtigem Grund I Alleinige Fortführung des Unternehmens der GbR I Rückzahlung unberechtigter Entnahmen I vorläufiger Rechtsschutz
Eintrag lesenOLG Dresden, Urteil vom 28. Mai 2020 – 8 U 2611/19
AktG § 246Bitte wählen Sie ein Schlagwort:AktGAktG § 246 Abs. 1 Zur Anfechtungsfrist für eine Anfechtungsklage gegen Gesellschafterbeschlüsse einer GmbH. Tenor 1. Auf die Berufung der Beklagten und der Nebenintervenientin wird das Urteil des Landgerichts […]
Eintrag lesenThüringer Oberlandesgericht, Urteil vom 18.09.2019 – 2 U 96/19
AktG §§ 249 Abs. 1 Satz 1, 246 Abs. 1, 243 ff. , 253 Abs. 1 Satz 2, 256 Abs. 5; HGB §§ 249, 252, 266 Abs. 3 B Nr. 3; GmbHG § 16 Abs. […]
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 17.5.2019 – V ZR 34/18
WEG §§ 21, 27, 46; ZPO §§ 167, 222; GKG § 12 1. Im wohnungseigentumsrechtlichen Beschlussanfechtungsverfahren steht der klagenden Partei in der Regel eine Erledigungsfrist von einer Woche zur Einzahlung des angeforderten Gerichtskostenvorschusses zu. Der […]
Eintrag lesenOLG Celle, Urteil vom 04. September 2013 – 9 U 123/12
Aktienrechtliche Anfechtungsklage I Klagefrist bei Anfechtung von Gesellschafterbeschlüssen einer GmbH I verspätete Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses
Für eine von der Gesellschafterin erhobene Beschlussanfechtungsklage gegen Beschlüsse der Gesellschafterversammlung muss zur Wahrung der entsprechend anzuwendenden Anfechtungsfrist von einem Monat aus § 246 AktG der Gerichtskostenvorschuss unverzüglich eingezahlt werden, damit die Klage „demnächst“ zugestellt wird. Diese Vorgabe wird verfehlt, wenn die Gesellschafterin den Vorschuss erst sechs Wochen nach Absendung der gerichtlichen Kostenrechnung begleicht.
Eintrag lesenOLG Rostock, Urteil vom 09.04.2010 – 2 U 107/09
AktG §§ 241, 243, 246, 249; GmbHG § 9, 55; ZPO § 167 1. Die Zustellung einer Klage ist noch „demnächst“ im Sinne von § 167 ZPO, wenn diese innerhalb einer vorgesehenen Klagefrist (hier: Monatsfrist […]
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 9. November 1992 – II ZR 230/91
Aktienrecht I Voraussetzungen des Bezugsrechtsausschlusses von Genußrechten I Zulässigkeit der Ungleichbehandlung von Aktionären I Anforderungen an Vorstandsbericht zum Bezugsrechtsausschluss I Wahrung der Anfechtungsfrist
1. Die Revision kann nicht darauf gestützt werden, ein Richter hätte im Berufungsrechtszug wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden können, wenn der erst aus dem Berufungsurteil ersichtliche Befangenheitsgrund bereits im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht bekannt gewesen wäre.
2. Der Ausschluß des Rechtes der Aktionäre auf den Bezug von Genußrechten (AktG § 221 Abs 4), die nach ihrer vertraglichen Ausgestaltung die vermögensrechtliche Stellung der Aktionäre nicht beeinträchtigen, bedarf keiner sachlichen Rechtfertigung nach den Grundsätzen, die der Senat für den Ausschluß des Rechtes auf den Bezug von Aktien aufgestellt hat (BGH, 1978-03-13, II ZR 142/76, BGHZ 71, 40; BGH, 1982-04-19, II ZR 55/81, BGHZ 83, 319).
3. Das Gebot der Gleichbehandlung im Aktienrecht (AktG § 53a) läßt eine Ungleichbehandlung der Aktionäre dann zu, wenn sie sachlich berechtigt ist und damit nicht den Charakter der Willkür trägt.
4. Der Vorstand einer Aktiengesellschaft ist nicht verpflichtet, den von ihm zum Ausschluß des Bezugsrechts erstatteten Bericht (AktG § 186 Abs 4 S 2) in seinem vollen Wortlaut bei der Einberufung der Hauptversammlung in den Gesellschaftsblättern bekanntzumachen. Dem Informationsbedürfnis der Aktionäre wird durch die Bekanntgabe seines wesentlichen Inhaltes genügt.
5. Die Gründe, auf welche die Anfechtung eines Hauptversammlungsbeschlusses gestützt wird, müssen in ihrem wesentlichen Kern innerhalb der Ausschlußfrist des AktG § 246 Abs 1 in den Rechtsstreit eingeführt werden.
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 14. November 1988 – II ZR 82/88
§ 242 Abs 2 S 2 AktG, § 270 Abs 3 ZPO vom 03.12.1976 Die Frist, nach deren Ablauf ein nichtiger Hauptversammlungsbeschluß geheilt ist, verlängert sich mit Einreichung der Nichtigkeitsklage beim Gericht, sofern die Klage […]
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